Liebe Bürgerinnen, liebe Bürger,
die Finanzämter hatten im Saarland im Zuge der Reform mehr als 550.000 neue Grundsteuerwerte zu ermitteln. Aus diesen Werten und den landesspezifischen Steuermesszahlen werden die Grundsteuermessbeträge im Rahmen der Grundsteuermessbescheide errechnet.
Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide werden vom jeweils zuständigen Finanzamt erlassen. Der im Messbescheid ausgewiesene Messbetrag ist für die Ermittlung der Grundsteuer für die Gemeinden verbindlich (Grundlagenbescheid). Sie wenden in einem letzten Schritt auf den Grundsteuermessbetrag ihre Hebesätze an, um die endgültige Grundsteuer zu berechnen.
Die Hebesätze gelten jeweils für alle Steuerzahler einer Kommune einheitlich.
Aufhebung der Mehrjahresbescheide, welche vor dem 01.01.2025 erlassen wurden
Durch die Grundsteuerreform werden alle Grundsteuerbescheide, die vor dem 01.01.2025 erlassen wurden, mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben.
Ab dem 01.01.2025 ist daher keine Zahlung mehr auf Grundlage der alten, vor dem 01.01.2025 erlassenen Grundsteuerbescheide an die Stadt Friedrichsthal zu leisten.
Jedem Steuerpflichtigen wird auf Grundlage der neuen Grundsteuermessbescheide ein neuer Grundsteuerbescheid ab dem 01.01.2025 zugestellt.
Aufgrund dieser neuen Grundsteuerbescheide ab dem 01.01.2025 sind die Zahlungen zu leisten.
Versand der Grundsteuerbescheide ab Mitte Januar 2025
Diese auf Grundlage der neuen Grundsteuermessbescheide ab 01.01.2025 basierenden Grundsteuerbescheide werden ab sofort von der Stadt Friedrichsthal zugestellt.
Leider liegen aber noch nicht alle neuen Grundsteuermessbescheide vom Finanzamt vor!
Da der Grundsteuermessbescheid jedoch die Grundlage für die Erstellung des Grundsteuerbescheides ist, kann in den Fällen, in denen noch kein Grundsteuermessbescheid vorliegt, auch kein Grundsteuerbescheid erstellt werden.
Daher bittet die Stadt Friedrichsthal um dringliche Beachtung, dass aus diesem Grund im Januar noch nicht allen Steuerpflichtigen ein neuer Grundsteuerbescheid zugestellt werden kann.
In diesen Fällen erfolgt eine Zustellung des Grundsteuerbescheides, sobald die noch fehlenden Grundsteuermessbescheide vorliegen!
Sollten Sie aber begründete Einwände gegen die festgesetzte Grundsteuer haben, stehen Ihnen folgende Möglichkeiten offen:
Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid und/oder den Grundsteuermessbescheid:
Dem Grundsteuerbescheid der jeweiligen Kommune liegen der Grundsteuerwert- und der Grundsteuermessbescheid zugrunde. Korrekturen dieser Bescheide kann nur das zuständige Finanzamt veranlassen. Innerhalb einer Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe dieser Bescheide können Sie bei dem zuständigen Finanzamt Einspruch einlegen.
Fragen zur Bewertung der Grundstücke (Grundsteuerwert):
telefonisch unter Rufnummer Hotline Finanzamt Saarbrücken 0681 501 6277
oder schriftlich über ELSTER oder per Post an das jeweilige Finanzamt
Bitte beachten Sie auch hier die Einhaltung der Frist zur Einlegung eines Einspruchs, da andernfalls der Einspruch als unzulässig verworfen werden muss.
Auch nach Ablauf der Frist von 1 Monat kann eine Änderung des Grundsteuerwertbescheids und Grundsteuermessbescheids in Betracht kommen: Dies setzt aber voraus, dass sich durch die für notwendig erachtete Änderung eine Wertdifferenz von 15.000 Euro im Vergleich zum bisher festgestellten Grundsteuerwert ergibt.
Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid:
Innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe des Grundsteuerbescheids können Sie gegen diesen Bescheid bei der Kommune Widerspruch erheben. Dieser ist allerdings nur bei allgemeinen Fehlern wie z.B. Doppelveranlagungen oder bei Zweifeln am zugrundeliegenden Hebesatz sinnvoll.
Unter Angabe des Kassenzeichens an:
Rathaus Friedrichsthal
Schmidtbornstraße 12A
66299 Friedrichsthal
grundsteuer@friedrichsthal.de
Hotline 0 68 97 / 85 68-125
Der Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid und/oder den Grundsteuermessbescheid verhindert nicht die Fälligkeit der Grundsteuer, es sei denn, es wurde bereits die Aussetzung der Vollziehung beantragt und gewährt.
Haben Sie bereits gegen Ihren Grundsteuerwertbescheid und/oder den Grundsteuermessbescheid Einspruch eingelegt, ist ein zusätzlicher Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Kommune nicht notwendig. Bitte warten Sie die Erledigung Ihres Einspruchs durch das Finanzamt ab. Aufgrund des derzeitigen Fallaufkommens kommt es bundesweit, so auch im Saarland, zu längeren Bearbeitungszeiten.
Information bei Eigentumswechsel:
Bei einer Grundstücksübertragung (z.B. durch Veräußerung oder Erbanfall) erfolgt eine sogenannte Zurechnungsfortschreibung auf den neuen Eigentümer mit Wirkung zum 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr des Eigentumsübergangs folgt.
Da die Finanzämter wegen der Grundsteuerreform hoch belastet sind, ist in einigen Fällen diese Zurechnungsfortschreibung noch nicht abgeschlossen. In diesen Fällen wird die Kommune den Grundsteuerbescheid an den vorherigen Eigentümer adressieren. Nach erfolgter Fortschreibung wird die Kommune einen korrigierten Grundsteuerbescheid erlassen.
Bitte sehen Sie diesbezüglich von Anfragen zum Bearbeitungsstand ab, um den Ablauf nicht weiter zu verzögern.
Rückfragen und Terminvereinbarung zur persönlichen Vorsprache:
Bei Rückfragen oder zur Vereinbarung eines Termins zur persönlichen Vorsprache wenden Sie sich bitte unter Angabe des Kassenzeichens an:
Email: grundsteuer@friedrichsthal.de oder Hotline 0 68 97 / 85 68-125
Bitte beachten Sie, dass persönliche Vorsprachen nur nach vorheriger Terminvereinbarung an folgenden Tagen möglich sind:
Mittwoch, 14:00 Uhr - 16:30 Uhr oder Donnerstag, 9:00 Uhr - 11:30 Uhr
Friedrichsthal, den 14.01.2025
gez.
C. Jung
Bürgermeister