Ortsrecht
Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
in der Stadt Friedrichsthal vom 22. Februar 1989
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 1. Sep-tember 1978 (Amtsblatt S. 801), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Februar 2009 (Amtsblatt S. 1215) und der §§ 2, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsblatt S. 2393) hat der Stadtrat der Stadt Friedrichsthal in seiner Sitzung am 8. November 2012 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Das Gebührenverzeichnis zu § 3 der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Friedrichsthal vom 22. Februar 1989, zuletzt geändert durch die Euroanpassungssatzung vom 31.10.2001, erhält folgende neue Fassung:
siehe Tabelle
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Friedrichsthal, den 08.11.2012
Der Bürgermeister
R. Schultheis
Archivsatzung der Stadt Friedrichsthal
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682) zuletzt geändert durch Art. 1 Abs. 17 des Gesetzes Nr. 1587 vom 15.02.2006 (Amtsbl. S. 474) und des § 15 Abs. 1 des Saarländischen Archivgesetzes (SArchG) vom 23. September 1992 (Amtsblatt S. 1094), hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 28. Juni 2006 folgende Archivsatzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Archivierung und Benutzung von Unterlagen im Stadtarchiv Friedrichsthal.
§ 2 Aufgaben und Stellung des Stadtarchivs
Die Stadt Friedrichsthal unterhält ein Archiv. Das Stadtarchiv ist die zuständige Fachdienststelle innerhalb des Fachbereiches I „Zentrale Dienste“ für alle Fragen des städtischen Archivwesens und der Stadtgeschichte.
Das Archiv hat die Aufgabe, die in allen Dienststellen der Stadt Friedrichsthal, deren Eigenbetrieben und in den von ihr wesentlich bestimmten Gesellschaften anfallenden Unterlagen, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr ständig benötigt werden, zu prüfen und solche von bleibendem Wert mit den entsprechenden Amtsdrucksachen zu verwahren, zu erhalten, zu erschließen sowie allgemein nutzbar zu machen.
Das Stadtarchiv kann aufgrund von Vereinbarungen oder letztwilligen Verfügungen auch fremdes Archivgut aufnehmen. Hierzu gehört u.a. die Übernahme von Schriftgut von Personen, Firmen, Verbänden, Vereinen, Organisationen und politischen Parteien oder Gruppierungen. Für dieses Archivgut gilt diese Satzung mit der Maßgabe, dass besondere Vereinbarungen mit den Eigentümern oder besondere Festlegungen in den letztwilligen Verfügungen unberührt bleiben. Soweit dem Betroffenen Schutzrechte gegenüber der bisher speichernden Stelle zustehen, richten sich diese nunmehr auch gegen das Stadtarchiv.
Das Stadtarchiv sammelt außerdem die für die Geschichte und Gegenwart der Stadt bedeutsamen Dokumentationsunterlagen (z.B. Zeitungen, Plakate, Firmenunterlagen, Festschriften und Bildgut).
Das Stadtarchiv fördert im Rahmen seiner Möglichkeiten die Erforschung und die Darstellung der Stadt- und Heimatgeschichte.
Das Stadtarchiv berät die städtische Verwaltung bei der Verwaltung und Sicherung der Unterlagen. Es kann außerdem nichtgemeindliche Archiveigentümer bei der Sicherung und Nutzbarmachung ihres Archivgutes beraten und unterstützen, soweit daran ein städtisches Interesse besteht.
§ 3 Archivgut
Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen einschließlich der Hilfsmittel zu ihrer Nutzung, die bei der Stadt und bei sonstigen öffentlichen Stellen oder bei natürlichen oder juristischen Personen des privaten Rechts anfallen. Unterlagen sind vor allem Akten, Amtsbücher, Urkunden und andere Einzelschriftstücke, Siegel, Stempel, Karten, Pläne, Plakate, Bild-, Film- und Tonmaterial, elektronische sowie sonstige Datenträger und Dateien einschließlich der zu ihrer Auswertung, Ordnung und Benutzung erforderlichen Programme oder vergleichbaren Hilfsmittel.
Zum Archivgut gehört auch Dokumentationsmaterial, das vom Stadtarchiv ergänzend gesammelt wird.
Archivwürdig sind Unterlagen, die auf Grund ihrer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart, für Gesetzgebung, Rechtssprechung und Verwaltung sowie für die berechtigten Belange der Öffentlichkeit von bleibendem Wert sind. Als archivwürdig gelten auch solche Unterlagen, deren Archivierung durch Rechtsvorschrift angeordnet ist.
§ 4 Archivierung
Archivierung beinhaltet die Aufgabe, das Archivgut auf Dauer zu übernehmen, instandzusetzen, sachgemäß zu verwahren, zu erfassen, zu erschließen und für die Bedürfnisse der Gesetzgebung, der Verwaltung, der Rechtspflege, der Forschung sowie für die Informationsinteressen der Öffentlichkeit bereitzuhalten oder auszuwerten.
Mit Zustimmung der abgebenden Stelle kann das Stadtarchiv die im Archivgut enthaltenen Informationen in anderer Form archivieren und die Originalunterlagen vernichten, soweit dies unter archivarischen Gesichtspunkten vertretbar oder geboten ist; für die neugeschaffenen Aufzeichnungen gelten dieselben Regelungen, die auf die Originalunterlagen Anwendung finden würden.
§ 5 Verwaltung und Sicherung des Archivgutes
Das Stadtarchiv hat die ordnungs- und sachgemäße dauernde Aufbewahrung und Benutzbarkeit des Archivgutes und seinen Schutz vor unbefugter Benutzung oder Vernichtung durch geeignete technische, personelle und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Das Stadtarchiv hat das Verfügungsrecht über das Archivgut und ist befugt, das Archivgut nach archivwissenschaftlichen Gesichtspunkten zu ordnen, durch Findmittel zu erschließen sowie Unterlagen, deren Archivwürdigkeit nicht mehr gegeben ist, zu vernichten.
Die Verknüpfung personenbezogener Daten durch das Archiv ist nur zulässig, wenn schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter nicht beeinträchtigt werden.
§ 6 Auftragsarchivierung
Das Stadtarchiv kann auch Unterlagen übernehmen, deren besondere Aufbewahrungsfristen noch nicht abgelaufen sind und bei denen das Verfügungsrecht den abgebenden Stellen vorbehalten bleibt (Auftragsarchivierung). Für die Unterlagen gelten die bisher für sie maßgebenden Rechtsvorschriften fort. Die Verantwortung des Stadtarchivs beschränkt sich auf die in § 5 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Maßnahmen.
§ 7 Beteiligung des Archivs
Das Archiv ist wegen einer möglichen späteren Archivierung an allen grundsätzlichen Fragen der Schriftgutverwaltung zu beteiligen, die Unterlagen betreffen (z.B. Aktenplan, Aktenordnung, Einsatz der Datenverarbeitung, Einsatz von Mikrofilmen oder von Recyclingpapier). Die Akten der Registratur gehen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist, sofern sie archivwürdig sind, in das Archiv über.
§ 8 Aussonderung von Unterlagen
Die Dienststellen der Stadt Friedrichsthal, ihrer Eigenbetriebe und in deren Eigentum stehenden Gesellschaften sind verpflichtet, alle Unterlagen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, im Rahmen der Aktenordnung auszusondern. Die Dienststellen prüfen in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 2 Jahre, welche Teile ihrer Unterlagen für die laufenden Dienstgeschäfte nicht mehr benötigt werden. Unterlagen sollen spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung ausgesondert werden.
Ausgesonderte Unterlagen sind von der abgebenden Dienststelle unter Angabe des Aktenzeichens und der Aufbewahrungsfrist in ein Aussonderungsverzeichnis einzutragen und dem Archiv vollständig zur Übernahme anzubieten, soweit nicht Rechtsvorschriften andere Regelungen enthalten. Anzubieten sind auch Unterlagen, die besonderen Vorschriften über Geheimhaltung oder über den Datenschutz unterworfen sind (z.B. § 30 Abgabenordnung, § 35 SGB I). Die Entscheidung über die Archivierung dieser Unterlagen liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Archivs.
Dem Stadtarchiv sind auch Belegstücke sämtlicher Veröffentlichungen und amtlicher Drucksachen der Stadt kostenlos zu überlassen.
Auswahlkriterien und technische Kriterien für die Übernahme von automatisierten Informationen sowie für gleichförmige Unterlagen, die in großer Zahl anfallen und von bleibendem Wert sind, legen die anbietende Dienststelle und das Archiv in einer Vereinbarung vorab im Grundsatz fest oder regelt eine Dienstanweisung.
Das Archiv überprüft die in das Aussonderungsverzeichnis eingetragenen Unterlagen auf ihren bleibenden Wert und entscheidet im Benehmen mit der anbietenden Dienststelle über die Archivwürdigkeit und die Übernahme in das Archiv. Unterlagen von bleibendem Wert sind vom Archiv zu übernehmen. Sie gehen mit der Übernahme in die ausschließliche Verantwortung des Archivs über.
Unabhängig von der Archivwürdigkeit können Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist, dem Archiv zur befristeten Aufbewahrung angeboten werden. Die Dienststellen legen in Abstimmung mit dem Archiv die Aufbewahrungsfristen auf der Grundlage von Rechtsvorschriften oder zur Sicherung der Verwaltungsarbeit fest. Während dieser Fristen dürfen Unterlagen nicht verändert werden. Über die Benutzung durch Dritte entscheidet die abgebende Dienstelle.Die Verantwortung des Archivs beschränkt sich auf die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen.
Die Entscheidung über den Verbleib der Unterlagen im Archiv oder über ihre Vernichtung ist im Aussonderungsverzeichnis zu vermerken. Das Aussonderungsverzeichnis ist dauernd aufzubewahren.
§ 9 Vernichtung
Dienststellen und Eigenbetriebe der Stadt dürfen Unterlagen nur vernichten oder Daten nur löschen, wenn das Archiv die Übernahme abgelehnt oder nicht innerhalb eines Jahres über die Archivwürdigkeit angebotener Unterlagen entschieden hat.
Ausgesonderte Unterlagen, deren Übernahme vom Archiv abgelehnt wurde, sind in der Regel zu vernichten.
§ 10 Nutzung des Archivs durch die abliefernde Stelle
Die abliefernde Stelle hat das Recht, Archivgut aus ihren Beständen jederzeit zu nutzen.
Das Nutzungsrecht erstreckt sich nicht auf personenbezogene Daten, die aufgrund einer Rechtsvorschrift hätten gesperrt oder gelöscht werden müssen.
§ 11 Nutzung des Archivs durch Dritte
Jedermann ist berechtigt, das Archivgut aus einer mehr als 30 Jahre zurückliegenden Zeit zu amtlichen, wissenschaftlichen oder publizistischen Zwecken sowie zur Wahrung berechtigter persönlicher Belange zu nutzen, sofern durch Gesetze oder aufgrund einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Besondere Vereinbarungen mit den Eigentümern von Archivgut, das nicht im Eigentum der Stadt Friedrichsthal steht und testamentarische Bestimmungen bleiben unberührt.
Die Schutzfrist nach Absatz 1 gilt nicht für Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren.
§ 12 Benutzungs- und Gebührenordnung
Die Art der Benutzung des Archivs sowie die Erhebung von Benutzungsgebühren werden in einer gesonderten Benutzungs- und Gebührenordnung festgelegt.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Friedrichsthal, den 30. Juni 2006
Satzung zur Nutzung des Stadtwappens
der Stadt Friedrichsthal
Aufgrund von § 12 i.V.m. § 3 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert am 11. Februar 2009 (Amtsbl. S. 1215), hat der Stadtrat von Friedrichsthal in seiner Sitzung am 08. November 2012 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
(1) Die Stadt Friedrichsthal führt gemäß § 3 Abs. 1 KSVG ein Stadtwappen. Grundsätz-lich ist die Verwendung durch nicht führungsberechtigte Stellen verboten.
(2) Der Stadtrat der Stadt Friedrichsthal kann die Verwendung des Stadtwappens durch nicht führungsberechtigte Stellen, insbesondere auf Drucksachen, auf Schildern oder in Form von gewerblichen oder kunstgewerblichen Erzeugnissen durch Beschluss genehmigen, wenn:
- durch die Verwendung des Stadtwappens kein amtlicher Eindruck hervorgerufen wird,
- das Stadtwappen bei der Darstellung nicht verunglimpft wird und
- die Verwendung des Stadtwappens im Interesse der Stadt Friedrichsthal liegt.
(3) Die Verwendung des Stadtwappens zu politischen Zwecken, insbesondere durch die Fraktionen des Stadtrates oder politische Parteien, ist ausgeschlossen.
§ 2
(1) Anträge auf Genehmigung sind schriftlich unter Beifügung von allen Unterlagen und Mustern bei der Stadt Friedrichsthal einzureichen.
(2) Der Antrag hat mindestens zu enthalten bzw. ihm sind mindestens beizufügen:
- Name, Anschrift und Unterschrift des Antragstellers,
- eine Darstellung des Stadtwappens,
- Angaben über die Art, Form, Zeitraum und Anzahl der Verwendung(en) sowie
- ein kostenloses Muster der mit dem Stadtwappen zu versehenden Gegen-stände, z.B. kunstgewerbliche Gegenstände, Druckwerke, Geschenke o-der Andenken (und sonstige gewerbliche Erzeugnisse), soweit es die Be-schaffenheit oder die Eigenart des Gegenstandes zulässt und verhältnismäßig ist.
Die Stadt Friedrichsthal kann weitere Angaben und Unterlagen zum Antrag anfordern.
§ 3
(1) Die Genehmigung ist zurückzunehmen bzw. zu widerrufen, wenn die Genehmi-gungsvoraussetzungen weggefallen sind.
(2) Der Stadtrat der Stadt Friedrichsthal entscheidet über den Widerruf bzw. die Rück-nahme der Genehmigung durch Beschluss.
§ 4
Sofern das Stadtwappen i.S.d. § 1 dieser Satzung bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung durch Dritte genutzt wird, gilt dies als eine genehmigte Nutzung, sofern die Voraussetzungen des § 1 dieser Satzung vorliegen. § 3 dieser Satzung bleibt hiervon unberührt.
§ 5
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Friedrichsthal, den 08.11.2012
Der Bürgermeister
R. Schultheis
- Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und Anlagen in der Stadt Friedrichsthal 52 KB
- Straßenreinigungssatzung213 KB
Satzung über die Erhebung
von Gebühren für die Inanspruchnahme
der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Friedrichsthal
Aufgrund des § 12 Abs. 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), sowie aufgrund des § 45 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) vom 29.11.06, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), sowie der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. 05.1998 (Amtsbl. S. 691), wird auf Beschluss des Stadtrates vom 28. Mai 2008 folgende Satzung erlassen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Gebührenfreie Leistungen
§ 2 Gebührenpflichtige Leistungen
§ 3 Gebührenschuldner
§ 4 Entstehen, Festsetzen und Fälligkeit der Gebühr
§ 5 Gebührenverzeichnis, Gebührenmaßstab
§ 6 Vorschuss- und Sicherheitsleistung
§ 7 Stundung oder Erlass der Gebühren
§ 8 Haftung
§ 9 Inkrafttreten
§ 1 Gebührenfreie Leistungen
Der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Friedrichsthal, im folgenden Feuerwehr genannt, im Rahmen der ihr nach § 7 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 obliegenden Aufgaben nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutzes im Saarland (SBKG) vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. ), ist gebührenfrei.
§ 2 Gebührenpflichtige Leistungen
(1) Für alle Dienst- und Sachleistungen, bei denen die Feuerwehr nicht zur unentgeltlichen Hilfeleistung oder Löschhilfe nach dem Brandschutzgesetz oder nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften verpflichtet ist, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
(2) Auf freiwillige Hilfeleistung der Feuerwehr besteht kein Rechtsanspruch; ob sie gewährt werden soll, entscheidet der Wehrführer.
§ 3 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet:
1. der Auftraggeber bzw.
2. derjenige, zu dessen Gunsten oder in dessen Auftrag die Leistung erfolgt ist.
(2) Wird die Leistung von mehreren bestellt oder im Interesse mehrerer Personen vorgenommen, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.
§ 4 Entstehen, Festsetzen oder Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr besteht, sobald die Dienst- und Sachleistung von der Feuerwehr erbracht ist. Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn es nach der Auftragserteilung zu einer Hilfeleistung aus Gründen, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, nicht mehr gekommen ist.
(2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt.
(3) Die Gebühren werden mit der Zustellung des Gebührenbescheides fällig. Sie sind innerhalb 8 Tagen an die Stadtkasse Friedrichsthal zu zahlen.
(4) Rückständige Gebühren werden nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27.03.1974 (Amtsbl. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung vollstreckt.
§ 5 Gebührenverzeichnis, Gebührenmaßstab
(1) Die Gebühren werden nach dem Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist, festgesetzt.
(2) Für die Bemessung der Gebühren sind die Arbeitszeit, die mit einem Fahrzeug zurückgelegten Fahrkilometer und die Dauer der Gerätenutzung maßgebend. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Verlassen des Gerätehauses und endet mit der Rückkehr zum Gerätehaus.
(3) Soweit sich die Gebührenberechnung nach Stundensätzen richtet, wird die erste angefangene Stunde als eine volle Stunde gerechnet. Ab Beginn der zweiten Stunde werden bis zu 30 Minuten als halbe Stunde und mehr als 30 Minuten als volle Stunde gerechnet.
(4) Soweit der Gebührenberechnung Tagessätze zugrunde liegen, wird jeder angefangene Tag als voller Tag gerechnet.
§ 6 Vorschuss- und Sicherheitsleistung
Vor der Ausführung einer gebührenpflichtigen Dienst- oder Sachleistung kann eine Vorschuss- oder Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Gebühr verlangt werden.
§ 7 Stundung oder Erlass von Gebühren
(1) Die festgesetzte Gebühr kann auf Antrag ganz oder zum Teil gestundet oder erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
(2) Der Antrag ist vom Gebührenschuldner unverzüglich nach Erhalt des Gebührenbescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Bürgermeister der Stadt Friedrichsthal zu stellen.
§ 8 Haftung
Die Stadt Friedrichsthal haftet nur für solche Schäden, die bei der Erbringung der Dienst- oder Sachleistung durch die Feuerwehr vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht werden.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Friedrichsthal vom 27. September 1989 außer Kraft.
Friedrichsthal, den 18.06.2008
Der Bürgermeister
Rolf Schultheis
V E R Z E I C H N I S
zu § 5 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme
der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Friedrichsthal vom 28.05.2008
A. Einsatz von Personal (je Stunde)
1. Aufsichtsführer 30,00 Euro
2. Einsatzleiter 30,00 Euro
3. sonstige Einsatzkräfte 30,00 Euro
4. Sofern Lohnausfallkosten entstehen,
werden diese in Höhe des tatsächlichen
Ausfalles berechnet
5. Überprüfung von Atemschutzgeräten 25,00 Euro
6. Füllen von Pressluftflaschen
Pressluftflasche Liter/Raumvolumen 2,00 Euro
7. Gebühren für Sicherheitswachen
je Wachmann 10,00 Euro
Soweit bei gebührenpflichtigen Einsätzen Kosten für Verpflegung, Porto, Telefongebühren etc. anfallen, werden diese dem Auftraggeber berechnet.
B. Einsatz von Fahrzeugen (je Stunde)
1. Löschfahrzeuge
1.1. Löschfahrzeug -LF8- 48,00 Euro
1.2. Löschfahrzeug -LF 10/6- 48,00 Euro
1.3. Löschfahrzeug -LF16- 48,00 Euro
1.4. Tanklöschfahrzeug -TLF16- 48,00 Euro
1.5. Gerätewagen -GW-Öl- 48,00 Euro
2. Sonderfahrzeuge
2.1. Vorausrüstwagen -VRW- 24,00 Euro
2.2. Mannschaftswagen -MW- 24,00 Euro
2.3. Einsatzleitwagen -ELW- 24,00 Euro
3. Fahrtkilometer bei allen Fahrzeugen 0,77 Euro
In den Gebühren sind die Kosten für die auf den Fahrzeugen mitgeführten Geräte - mit Ausnahme der Feuerlöschschläuche und der Atemschutzgeräte - enthalten.
C. Einsatz von Geräten
1. Rettungs- und Hebegeräte (je Tag)
a. Schiebeleiter 6,00 Euro
b. Anstell- und Steckleiter 6,00 Euro
c. Greifzug 10,00 Euro
2. Sondergeräte (je Stunde)
a. Stromaggregat 15,00 Euro
b. Tragkraftspritze 15,00 Euro
c. Motorsäge 7,00 Euro
d. Schneid- und Brenngerät 7,00 Euro
e. Pressluftatmer 7,00 Euro
3. Wasserfördernde Geräte (je Tag)
a. Tauchpumpe 7,00 Euro
D. Sonstiges
1. Pauschalgebühr für missbräuchliche Alarmierung 430,00 Euro
2. Fehlalarmierung einer Brandmeldeanlage pauschal 430,00 Euro
3. Verbrauchsmaterial, Spezialmittel
(Ölbinde-, Schaum-, Löschmittel) einschl. Entsorgung werden nach dem tatsächlichen
Verbrauch zu den Tagespreisen zuzüglich 10% Verwaltungskostenzuschlag besonders
berechnet
- Brandschutzsatzung_.pdf298 KB
Aufgrund des § 12 Abs. 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1989 (Amtsbl. S. 557) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 1985 (Amtsbl. S. 729), wird auf Beschluß des Stadtrates vom 19.12.1990 folgende Satzung erlassen:
Inhaltsübersicht
§ 1 Zweckbestimmung und Benutzerkreis
§ 2 Benutzungsverhältnis
§ 3 Gebührenpflicht
§ 4 Pflichten der Benutzer
§ 5 Besichtigung der Räumlichkeiten
§ 6 Beendigung des Benutzungsverhältnisses
§ 7 Inkrafttreten
§ 1 Zweckbestimmung und Benutzerkreis
1. Die Stadt Friedrichsthal errichtet und unterhält Obdachlosenunterkünfte als öffentliche Einrichtung. Die Unterkünfte dienen der befristeten Aufnahme obdachloser Personen.
2. Die Bestimmung eines Gebäudes zur Obdachlosenunterkunft erfolgt im einzelnen durch Beschluß des Stadtrates.
§ 2 Benutzungsverhältnis
Das Benutzungsverhältnis wird durch schriftliche Einweisungsverfügung der Ortspolizeibehörde begründet.
Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung oder Verbleib in einer bestimmten Obdachlosenunterkunft besteht nicht.
Durch die Aufnahme wird ein Mietverhältnis privatrechtlicher Art nicht begründet.
Die Räume dürfen nur zu Wohnzwecken benutzt werden.
§ 3 Gebührenpflicht
Die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte ist gebührenpflichtig. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Zuweisung der Unterkunft.
Die Höhe der Gebühren bestimmt das Gebührenverzeichnis (Anlage 1), das Bestandteil dieser Satzung ist.
Die Gebühren sind sofort fällig und monatlich im voraus an die Stadt Friedrichsthal zu entrichten. Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Gebühr bis zur Räumung zu zahlen.
§ 4 Pflichten der Benutzer
Mit der Aufnahme in die Unterkunft übernimmt der Benutzer alle Pflichten, die sich aus der Satzung und der vom Bürgermeister festgesetzten Benutzungsordnung ergeben. Dies gilt auch für Besucher.
§ 5 Besichtigung der Räumlichkeiten
Soweit Zwecke der Einrichtung es erfordern, sind die Benutzer verpflichtet, dem Bürgermeister und von ihm beauftragten Personen Zutritt zu sämtlichen Unterkunftsräumen zu gewähren. In der Zeit von 22.00 - 9.00 Uhr besteht diese Verpflichtung nur dann, wenn im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung Feststellungen zu treffen sind, die zu anderen Zeiten nicht getroffen werden können.
Das Recht der staatlichen Organe, im Rahmen der eigenen Zuständigkeit einzuschreiten, bleibt unberührt.
§ 6 Beendigung des Benutzungsverhältnisses
Das Benutzungsverhältnis endet:
durch freiwilligen Auszug
bei befristeter Einweisung durch Fristablauf
durch Widerruf der Einweisungsverfügung;
dies ist insbesondere dann zulässig, wenn der Benutzer gegen die Vorschriften der Benutzungsordnung verstößt oder sich gemeinschaftswidrig verhält.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Friedrichsthal, den 29. Januar 1991
Der Bürgermeister
W. Cornelius
B E N U T Z U N G S O R D N U N G
für die Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Friedrichsthal
Aufgrund des § 5 der Satzung über die Unterbringung von Obdachlosen in der Stadt Friedrichsthal vom 19. Dezember 1990 wird folgende Benutzungsordnung erlassen:
Die Benutzer der Obdachlosenunterkünfte haben sich jederzeit ordentlich zu verhalten und auf andere Benutzer Rücksicht zu nehmen.
Ruhestörender Lärm ist in den Unterkünften, insbesondere in der Zeit von 12.00 bis 14.00 Uhr und 22.00 bis 7.00 Uhr verboten.
Die Unterkünfte und ihre Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln.
An den Gebäuden und in den Unterkünften dürfen keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden. Auf den Grundstücken dürfen keine zusätzlichen baulichen Anlagen (wie Schuppen, Lauben usw.) errichtet und keine Veränderungen vorgenommen werden. Das Anbringen von Außenantennen bedarf der Genehmigung des Amtes für Wohnungswesen. Gegenstände dürfen in den Fluren und Treppenhäusern nicht abgestellt werden.
Bei Frostgefahr sind die Wasserleitungen und die Wasseranschlüsse vor dem Einfrieren zu schützen.
Die Benutzer haften für alle angerichteten Schäden in den Unterkünften und an dem Unterkunftsgebäude; sie haben solche Schäden - auch wenn sie von Dritten verursacht wurden - unverzüglich dem Hausverwalter anzuzeigen.
Die Reinigung der Gemeinschaftseinrichtungen in den Unterkünften (Hausflur, Treppen, Toiletten, Kellerräume, Hauseingänge, Hofflächen) obliegt allen Benutzern gemeinschaftlich. Die Reinigung des Bürgersteiges muß durch die Hausbewohner abwechseln vorgenommen werden.
Bäder, Waschküchen und Trockenräume stehen den Benutzern nach Vereinbarung untereinander zur Verfügung. Sie sind sofort nach der Benutzung zu reinigen und aufzuräumen; die Schlüssel sind dem nachfolgenden Benutzer zu überlassen.
Den Benutzern der Unterkünfte ist es nicht gestattet, irgendwelche Gegenstände in den Gemeinschaftsräumen abzustellen.
In den Unterkünften und auf dem Unterkunftsgelände darf ohne besondere Genehmigung kein Gewerbe, weder gewerbepflichtig noch gewerbefrei, ausgeübt werden.
Das Halten von Haustieren bedarf einer besonderen Genehmigung.
Für eingebrachte Sachen - insbesondere Wertsachen - übernimmt die die Stadt Friedrichsthal keine Haftung.
Für die Einhaltung der aus der Satzung und dieser Benutzungsordnung sich ergebenden Befugnisse ist das Ordnungsamt der Stadt Friedrichsthal zuständig. Die Benutzer und die Besucher haben den Anordnungen der mit der Durchführung beauftragten Personen Folge zu leisten.
Soweit es notwendig ist, sind die Beauftragten der Stadtverwaltung auch berechtigt, die Unterkunftsräume zu betreten.
Friedrichsthal, den 29. Januar 1991
W. Cornelius
Bürgermeister
Anlage 1
zu § 3 der Satzung über die Unterbringung von Obdachlosen in der Stadt Friedrichsthal vom 19. Dezember 1990
G E B Ü H R E N V E R Z E I C H N I S
Berechnungsgrundlage: Die Höhe der gem. § 3 der Satzung zu entrichtenden Gebühren berechnet sich nach der Bodenfläche des benutzten Raumes in Quadratmetern.
Die Gebühr beträgt monatlich 1,53 Euro pro Quadratmeter. Die Nebenkosten (Wasser, Müllabfuhr, Kanal- u. Schornsteinreinigung) mit Ausnahme der Heizkosten sind enthalten. Die Kosten für Strom müssen mit der VSE abgerechnet werden.
Ziffer 2. -Änderung Kraft Gesetzes auf Euro vom 01.01.2002
3. Bei der Berechnung und Erhebung von Teilbeträgen wird für jeden Tag ein Dreißigstel der Monatsgebühr berechnet.4. Nach einer Verweildauer von mehr als einem Kalendermonat wird die Nutzungsgebühr um 50% der ursprünglichen Gebühr angehoben.
Friedrichsthal, den 29. Januar 1991
Der Bürgermeister
W. Cornelius
Gemäß Beschluss des Stadtrates vom 30. Juni 2010 gilt mit Wirkung zum 1. Juli 2010 nachfolgende Ausleih- und Entgeltordnung für die Stadtbücherei Friedrichsthal:
Stadt Friedrichsthal
Ausleih- und Entgeltordnung
für die Stadtbücherei Friedrichsthal
Die Stadt Friedrichsthal unterhält zur Förderung und Pflege des guten und wertvollen Schrifttums eine Bücherei. Für die Inanspruchnahme der Stadtbücherei gelten folgende Bestimmungen:
Ausleihordnung
Die Stadtbücherei steht jedem über 6 Jahre alten Einwohner der Stadt Friedrichsthal zur Verfügung.
Für die Inanspruchnahme der Bücherei ist der Erwerb der Mitgliedschaft Voraussetzung. Bei der Anmeldung ist ein amtlicher Ausweis vorzulegen.
Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Woche 2 Bücher nach freier Wahl aus der Bücherei zu entleihen.
Die entliehenen Bücher sind nur für das Mitglied selbst bestimmt. Jede Weitergabe an Dritte ist untersagt. Die Mitglieder sind der Stadt zum Schadenersatz verpflichtet, wenn Bücher durch unsachgemäße Behandlung verschmutzt oder beschädigt werden oder in Verlust geraten. Als Beschädigung gelten auch das Umbiegen und Anfeuchten von Ecken, Korrigieren des Buchtextes, Einschreiben von Bemerkungen und dergleichen. Leser sollen bei Entgegennahme von Büchern auf etwaige Mängel hinweisen.
Entgeltordnung
Es wird ein monatlicher Mitgliedsbeitrag von 1 € für Erwachsene erhoben, Bezieher von Hartz- IV-Leistungen sind von der Beitragszahlung befreit. Die Gebühr kann jeweils für ein viertel, halbes oder ganzes Jahr im Voraus gezahlt werden. Eine Erstattung vorausgezahlter Beiträge ist nicht vorgesehen. Für die Inanspruchnahme der Bücherei werden neben dem Mitgliedsbeitrag keine Benutzungsentgelte erhoben. Die Ausleihfrist beträgt 4 Wochen. Sie kann auf Antrag verlängert werden.
Im Falle der nicht rechtzeitigen Rückgabe von Büchern wird eine öffentlich-rechtliche Versäumnisgebühr erhoben. Die Versäumnisgebühr ist in der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Friedrichsthal geregelt (z.Zt. 0,77 Euro pro Buch und angefangene Woche). Ziffer 2. -Änderung Kraft Gesetzes auf Euro vom 01.01.2002
Die Büchereileitung kann im begründeten Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Leseordnung zulassen.
Öffnungszeiten
montags von 13.30 bis 17.00 Uhr
donnerstags von 15.00 bis 18.00 Uhr.
Die Ausleihordnung tritt mit zum 1. Juli 2010 in Kraft. Alle entgegenstehenden Regelungen treten außer Kraft.
Friedrichsthal, den 1. Juli 2010
gez.
R. Schultheis
Bürgermeister
Richtlinien für die Verleihung des Otto-Weil-Kulturpreises der Stadt Friedrichsthal
(gemäß Beschluß des Stadtrates vom 29.04.1998)
§ 1
Der Otto-Weil-Kulturpreis der Stadt Friedrichsthal ist ein Preis, der für künstlerische Leistungen auf den Gebieten der produzierenden und reproduzierenden Kunst unter besonderer Berücksichtigung des künstlerischen Nachwuchses verliehen wird.
§ 2
Der Begriff der produzierenden und reproduzierenden Kunst umfaßt u.a. folgende Bereiche: Literatur, Musik, Malerei, Zeichnen, plastisches Gestalten, Grafik, Fotografie, textiles Gestalten, Aktionskunst, Schauspiel und Film.
§ 3
Der Preis soll alle 3 Jahre verliehen werden. Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt, die vom Bürgermeister unterschrieben wird.
§ 4
Der Preis wird an Künstlerinnen und Künstler verliehen, die im Saarland oder im benachbarten Kulturraum geboren sind oder ihren ständigen Wohnsitz haben. Sie müssen darüber hinaus zum Saarland eine noch bestehende Beziehung haben. Dabei sollen Künstlerinnen und Künstler mit einer Beziehung zur Stadt Friedrichsthal bei Gleichwertigkeit bevorzugt werden.
§ 5
Der Preis darf nicht ein zweites Mal an denselben / dieselben Künstler / Künstlerinnen verliehen werden.
§ 6
Mit der Verleihung des Preises ist verbunden:
1. Eine Zuwendung von 1.500,--Euro.
2. Bei bildenden Künstlerinnen und Künstlern: Eine Ausstellung durch die Stadt spätestens in dem der Preisverleihung folgenden Jahr. Bei reproduzierenden Künstlerinnen und Künstlern: Eine Aufführung auf Kosten der Stadt in zeitlicher Nähe zur Preisverleihung.
3. Bei bildenden Künstlerinnen und Künstlern: Es kann ein Ankauf im Wert von mindestens 500,-- Euro im Rahmen der haushaltsrechtlichen Beschlüsse des Stadtrates erfolgen.
§ 6
Änderung der Richtlinien (Euro) gem. Beschluss vom 31.10.2001 enthalten
§ 7
Die Preisverleihung erfolgt im Rahmen einer Feierstunde.
§ 8
Der Preis wird nicht ausgeschrieben, Bewerbungen sind ausgeschlossen.
§ 9
Der Stadtrat beruft für die Wahl der Preisträgerin bzw. des Preisträgers ein Preisgericht. Das Preisgericht besteht aus mindestens neun Mitgliedern. Mehr als die Hälfte der Mitglieder müssen Fachpreisrichter bzw -richterinnen sein.
Dem Preisgericht gehören an:
als Fachpreisrichterinnen bzw. -richter:
wenigstens vier Personen, die sich beruflich mit der aktuellen Kunst beschäftigen, wie Professorinnen oder Professoren, Museumsfachleute, Künstlerinnen oder Künstler, Kunsterzieherinnen oder Kunsterzieher
zwei kunstsachverständige Fiedrichsthaler Bürgerinnen oder Bürger
eine bisherige Otto- Weil-Preisträgerin bzw. ein bisheriger Otto-Weil- Preisträger
als Laienpreisrichterinnen oder -richter:
der Bürgermeister
die zuständige Sachbearbeiterin bzw. der zuständige Sachbearbeiter
jeweils eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der im Stadtrat vertretenen Fraktionen.
Der Bürgermeister führt den Vorsitz im Preisgericht. Die Tätigkeit der Preisrichterinnen bzw. Preisrichter ist ehrenamtlich.
§ 10
Das Preisgericht ist mit neun Stimmen beschlußfähig. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird diese Mehrheit im ersten oder einem zweiten Wahlgang nicht erreicht, so tritt eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen bzw. Bewerbern ein, die im zweiten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit mehrerer Bewerberinnen bzw. Bewerber sind diese Bewerberinnen bzw. Bewerber gemeinsam einer weiteren Stichwahl zuzuführen. Ergibt sich auch hier nicht die geforderte qualifizierte Mehrheit der Stimmen, so wird in einer weiteren Sitzung des Preisgerichtes über die Kandidatinnen bzw. Kandidaten, die bei der vorherigen Sitzung in die Stichwahl kamen, erneut beraten und abgestimmt. Dieses Verfahren wiederholt sich bis zu einer endgültigen Mehrheitsfindung.
§ 11
Das Preisgericht wählt die Preisträgerin bzw. den Preisträger auf Vorschlag seiner Mitglieder. Die Mitglieder des Preisgerichtes teilen dem Vorsitzenden sechs Wochen vor der ersten Sitzung vertraulich ihren Kandidatenvorschlag mit, der unverzüglich den übrigen Mitgliedern des Preisgerichtes mitzuteilen ist. Dies geschieht in anonymisierter Form. Jedes Mitglied des Preisgerichtes kann nur einen Kandidatenvorschlag abgeben. Während der Sitzungen des Preisgerichtes können keine weiteren Vorschläge gemacht werden. Der Stadtrat nimmt die Wahl der Preisträgerin bzw. des Preisträgers durch das Preisgericht zur Kenntnis.
§ 12
Diese Richtlinien treten mit Wirkung zum 1. Mai 1998 in Kraft.
Friedrichsthal, den 30.04.1998
Stadt Friedrichsthal
W. Cornelius
Bürgermeister
(zuletzt geänderte Fassung vom 31.10.2001; Inkrafttreten am 01.01.2002)
R I C H T L I N I E N
der Stadt Friedrichsthal über die Gewährung von Zuschüssen an die
Träger von Kindergärten vom 4. April 1979
§ 1
In Erfüllung des Gesetzesauftrages in § 19 des Gesetzes Nr. 969 zur Förderung der vorschulischen Erziehung vom 9. Mai 1973 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 1975 (AB. S. 368) gewährt die Stadt Friedrichsthal den freien Trägern von vorschulischen Einrichtungen in ihrem Gebiet Zuschüsse zu den Betriebskosten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
§ 2
Zuschüsse werden nur auf Antrag gewährt. Die Anträge sind bis spätestens 01. Oktober eines jeden Jahres bei der Stadt Friedrichsthal einzureichen.
§ 3
Anträge auf außerordentliche Zuschüsse, wie z.B. für umfangreiche bauliche Instandsetzung, Neuausstattung mit Inventar großen Umfanges usw., sind bei Eintreten des Bedarfs zu stellen.
§ 4
Maßstab für die Erteilung der Zuschussmittel an die Träger der Kindergärten ist die Anzahl der Kinder am 01.03. und 01.09. des Jahres, für welches der Zuschuss beantragt wird. Aus der Anzahl der Kinder jeden Kindergartens an den Stichtagen wird das arithmetische Mittel gebildet. Im Verhältnis dieses Mittelwertes wird der zur Verfügung stehende Zuschussbetrag auf die Träger vorschulischer Einrichtungen verteilt.
§ 5
Träger von Kindergärten, welche für die Unterhaltung und Bewirtschaftung eines in ihrem Eigentum stehenden Kindergartengebäudes aufzukommen haben, erhalten bei der Berechnung des Zuschusses einen Sockelbetrag.
Der Sockelbetrag wird wie folgt festgesetzt:
a) für die Unterhaltung eines Kindergartengebäudes jährlich 2.000,00 DM,
b) für die Bewirtschaftung eines Kindergartengebäudes (Steuern,
Abgaben, Versicherungen)
jeweils der Betrag, den die Stadt im Vorjahr für den in ihrem
Eigentum stehenden Kindergarten tatsächlich aufgewendet hat.
§ 6
Durch die Gewährung eines städtischen Zuschusses darf dem Träger eines Kindergartens aus diesem Betrieb kein Überschuss erwachsen.
Mit dem Antrag auf Zuschuss nach diesen Richtlinien verpflichtet sich der Träger eines Kindergartens, dem Beauftragten der Stadt Friedrichsthal Einsicht in die Kassen- und Rechnungsaufzeichnungen über den Betrieb des Kindergartens zu gewähren.
§ 7
Die Beschlussfassung über die Verteilung von Zuschüssen nach diesen Richtlinien ist an den Ausschuss für Jugend, Kultur, Sport, Schule und Altenbetreuung delegiert.
§ 8
Diese Richtlinien sind erstmals bei der Zuschussgewährung für das Rechnungsjahr 1979 anzuwenden.
Der Bürgermeister
W. Grausam
Badeordnung für die Benutzung der Bäder der Stadt Friedrichsthal (gemäß Beschluss des Stadtrates/Kulturausschusses vom 27. April 1983, Änderung vom 29. April 1992 und 06. Dezember 2002)
I n h a l t
Allgemeine Bestimmungen §§ 1 – 13
Besondere Bestimmungen für das Hallenbad §§ 14 – 18
Besondere Bestimmungen für das Freibad §§ 19 – 22
Inkrafttreten § 23
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Die Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit der Bäder.Der Badegast soll Ruhe und Erholung finden. Die Beachtung der Badeordnung liegt daher in seinem eigenen Interesse.
Die Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Betreten des Bades unterwirft sich der Badegast den Bestimmungen der Badeordnung sowie allen sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen.
Bei Schul- und Vereinsveranstaltungen ist der Übungsleiter für die Beachtung der Badeordnung mitverantwortlich.
§ 2
Badegäste
1. Die Benutzung der Bäder steht grundsätzlich jedermann frei. Der Zutritt ist jedoch nicht gestattet:
a) Personen, gegen die ein Haus- und Badeverbot verhängt wurde
b) Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen
c) Personen, die Tiere mit sich führen
d) Personen mit Anstoß erregender Krankheiten. Personen mit Neigung zu Krampf-
oder Ohnmachtsanfällen sowie geistig Behinderten ist der Zutritt und der
Aufenthalt nur mit einer verantwortlichen Begleitperson gestattet.
e) Kinder unter 6 Jahren haben nur in Begleitung Erwachsener Zutritt.
Schulklassen und Vereine haben nur in Begleitung einer Aufsichtsperson Zutritt.
§ 3
Eintrittskarten
Der Badegast hat eine Eintrittskarte nach Tarif zu lösen. Die Eintrittskarte – ausgenommen die Zehnerkarte – ist nicht übertragbar.
Die Einzelkarte gilt am Tage der Ausgabe zum einmaligen Betreten des Bades.
Die Eintrittskarte ist dem Badepersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Gelöste Karten werden nicht zurückgenommen; der Preis für verlorene oder nicht genutzte Karten wird nicht erstattet.
Den Badegästen steht keine Entschädigung für den Fall zu, dass Bäder aus irgendeinem Grund geschlossen werden müssen.
§ 4
Betriebszeiten
Die Betriebszeiten werden vom Bürgermeister festgesetzt und am Eingang der Bäder bekanntgemacht.
Bei Überfüllung und besonderen Ereignissen kann das Bad zeitweise für Besucher gesperrt werden.
Bei Schlechtwetter oder technischen Störungen liegt es im Ermessen des Bürgermeisters, die Badezeiten zu ändern bzw. die Bäder zu schließen.
§ 5
Badezeit
Die Badezeit endet mit dem Verlassen des Bades, spätestens mit dem täglichen Betriebsschluss.
§ 6
Bekleidung
Der Aufenthalt in der Schwimmhalle und in den Bädern ist nur in üblicher Badekleidung gestattet. Die Entscheidung darüber, ob eine Badekleidung diesen Anforderungen entspricht, trifft der Schwimmmeister.
Badeschuhe dürfen im Schwimmbecken nicht benutzt werden.
Badekleidung darf im Schwimmbecken weder ausgewaschen noch ausgewrungen werden; hierfür sind die vorgesehenen Einrichtungen zu benutzen.
§ 7
Badbenutzung
Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Jede Beschädigung oder Verunreinigung ist untersagt und verpflichtet zum Schadenersatz. Für Papier und sonstige Abfälle sind Abfallkörbe vorhanden. Bei Verunreinigung wird ein Reinigungsgeld von 10 € erhoben, das an der Kasse zu bezahlen ist. Die Verwaltung behält sich vor, je nach Grad der Verschmutzung und dem damit verbundenen Aufwand höhere Forderungen geltend zu machen.
Findet ein Badegast die ihm zugewiesene Kabine oder Kleiderablage verunreinigt oder beschädigt vor, so hat er dies sofort dem Badepersonal mitzuteilen. Nachträgliche Beschwerden oder Einsprüche können nicht berücksichtigt werden.
Die Verwendung mitgebrachter Badezusätze ist nicht gestattet.
Der Aufenthalt in den Vorräumen ist nur Badegästen gestattet.
§ 8
Verhalten im Bad
Der Badegast hat alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Er hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird.
Nicht gestattet ist unter anderem:
a) Lärmen, das Betreiben von Musikwiedergabegeräten sowie das Laufen im
Bereich des Beckenumgangs
b) Rauchen in sämtlichen Baderäumen
c) Verteilen von Druck- und Reklameschriften ohne Genehmigung des
Bürgermeisters
d) Mitbringen von Glas und sonstigen scharfen Gegenständen
e) Mitbringen von Tieren
f) das Betreten von Räumen, zu denen die Badegäste keinen Zutritt haben
g) Fotografieren zu gewerblichen Zwecken ohne Genehmigung des
Bürgermeisters
3. Die Wechsel- und Sammelumkleiden dienen nur zum Umkleiden. Für die
Aufbewahrung der Kleidungsstücke sind die besonderen Kleiderschränke zu
benutzen.
4. Bei Verlust der Kabinen- und Schrankschlüssel ist das Eigentumsrecht an den
Kleidungsstücken nachzuweisen. Für verlorene Schlüssel hat der Badegast einen
Wertersatz in Höhe von 10 € zu leisten. Für den ordnungsgemäßen Verschluss der
Schränke ist der Badegast selbst verantwortlich.
5. Das Ballspielen ist nur auf den hierfür vorgesehenen Plätzen gestattet. Für Sach-
und Personenschäden haftet der Verursacher.
§ 9
Geld und Wertsachen
Geld und Wertsachen können nicht zur Aufbewahrung hinterlegt werden.
Die Stadt haftet auch nicht für Verluste von Bargeld oder Wertgegenstände, die sich bei der Garderobe der Badegäste befinden.
§ 10
Fundgegenstände
Fundsachen sind unverzüglich beim Schwimmmeister oder an der Kasse abzugeben. Ihre weitere Behandlung richtet sich nach den Bestimmungen des BGB.
§ 11
Betriebshaftung
Bei Unfällen tritt eine Haftung nur ein, wenn dem Badepersonal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
Unfälle sind sofort dem Schwimmmeister zu melden. Bei Verlust oder Beschädigung von Kleidung, die vom Badegast ordnungsgemäß in den bereitstehenden Schränken aufbewahrt worden ist, wird bis zu einem Höchst-betrag gehaftet. Für Kleidung und Gegenstände, die nicht zur Verwahrung gegeben worden sind, wird jede Haftung abgelehnt.
Für Geld, Wertsachen, Tascheninhalt, Fund- und Pfandgegenstände ist jede Haftung ausgeschlossen.
Kleider und sonstige Gegenstände, die in den Sammelumkleiden und Wechselkabinen verwahrt werden, gelten nicht als abgegeben und sind ebenfalls von der Haftung ausgeschlossen.
5. Haftpflichtanträge sind schriftlich bei der Stadtverwaltung einzureichen.
6. Im übrigen haftet für Sach- und Personenschaden der Verursacher.
§ 12
Aufsicht
Das Aufsichtspersonal und die mit der Verwaltung der Bäder beauftragten Personen üben in den Bädern das Hausrecht aus. Das Aufsichtspersonal hat für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und für die Einhaltung der Badeordnung zu sorgen. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist uneingeschränkt Folge zu leisten.
Das Badepersonal ist angewiesen, sich den Badegästen gegenüber höflich und zuvorkommend zu verhalten. Dem Badepersonal ist es untersagt, Trinkgelder oder Geschenke zu erbitten oder anzunehmen.
Die Schwimmmeister sind befugt, Personen, die
a) die Sicherheit, Ruhe und Ordnung gefährden
b) andere Badegäste belästigen
c) trotz Ermahnung gegen Bestimmungen der Badeordnung verstoßen, aus
dem Bad zu verweisen. Widersetzungen ziehen Strafanzeige wegen
Hausfriedensbruch nach sich.
Den in Ziffer 3 genannten Personen kann der Zutritt zu den Bädern zeitweise oder dauernd untersagt werden.
Im Falle der Verweisung aus dem Bad wird das Eintrittsgeld nicht erstattet.
§ 13
Wünsche und Beschwerden
Etwaige Wünsche und Beschwerden nehmen die Schwimmmeister entgegen. Sie schaffen, wenn möglich, sofort Abhilfe. Weitergehende Wünsche und Bescherden können schriftlich an die Stadtverwaltung eingereicht werden.
II. Besondere Bestimmungen für das Hallenbad
§ 14
entfällt!
§ 15
Kassenschluss
1/2 Stunde vor Betriebsschluss werden keine Eintrittskarten mehr ausgegeben.
§ 16
Zutritt
Der Zutritt zu den Kabinen der Schwimmhalle und der Becken ist nur unter Benutzung der hierfür vorgesehenen Gänge und Treppen gestattet.
2. Der Weg von den Kabinen zu den Duschen, der Duschraum selbst und der
Schwimmbeckenumgang dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden.
3. Private Schwimmlehrer sind zur gewerbsmäßigen Erteilung von
Schwimmunterricht nicht zugelassen.
4. Der Besuch der Schwimmhalle in größeren Gruppen, das Üben in Riegen usw.
ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet.
5. Die Zulassung von Schwimmvereinen oder Schulklassen bedarf einer
besonderen Regelung.
§ 17
Körperreinigung
Der Badegast hat vor dem Betreten des Schwimmbeckens unter den Duschen den Körper mit Seife oder gleichwertigen Mitteln gründlich zu reinigen.
Im Schwimmbecken ist die Verwendung von Seife, Bürste oder anderen Reinigungsmitteln nicht gestattet. Der Gebrauch von Einreibemitteln jeder Art vor der Benutzung des Schwimmbeckens ist untersagt.
Jede Verunreinigung der Räumlichkeiten muss im Interesse aller Badegäste vermieden werden.
§ 18
Verhalten im Bad
Die Kleiderschränke sind zur Sicherung der abgelegten Kleider durch die Badegäste zu verschließen und zu kontrollieren, ob diese auch verschlossen sind.
Nichtschwimmer dürfen nur den für sie bestimmten Teil des Beckens bzw. des Lehrschwimmbeckens benutzen.
Es ist nicht gestattet:
a) andere unterzutauchen, in das Schwimmbecken zu stoßen oder sonstige Unfug
zu treiben,
b) vom seitlichen Beckenrand in das Schwimmbecken zu springen,
c) auf dem Beckenumgang zu rennen,
d) an den Einsteigleitern zu turnen,
e) Badegäste durch sportliche Übungen und Spiele zu belästigen,
f) Schwimmflossen, Tauchbrillen u.ä. zu verwenden,
g) Rettungsgeräte unbefugt zu benutzen.
4. Die Kleinkinderrutsche darf nur entsprechend der Hinweisbeschilderung
benutzt werden.
5. Anordnungen der Schwimmmeister sowie der Beauftragten der
Bäderverwaltung sind unverzüglich Folge zu leisten.
6. Die Benutzung des Planschbeckens ist nur Kindern bis 5 Jahre und nur
unter ständiger Aufsicht eines Erwachsenen erlaubt.
III. Besondere Bestimmungen für das Freibad
§ 19
Badezeit
Die Badezeit endet mit dem Verlassen des Bades, spätestens mit dem täglichen Betriebsschluss.
Der zuständige Fachbereich kann bei starkem Besuch oder bei besonderen Anlässen die Badezeit allgemein oder für bestimmte Schwimmbecken beschränken.
§ 20
Zutritt
Der Zutritt zu den Umkleideräumen, Duschen, Toiletten und den Schwimmbecken ist nur unter Benutzung der hierfür vorgesehenen Wege gestattet.
Private Schwimmlehrer sind zur gewerbsmäßigen Erteilung von Schwimmunterricht nicht zugelassen.
§ 21
Körperreinigung
Der Badegast sollte sich vor dem Betreten des Schwimmbeckens abduschen.
2. Im Schwimmbecken ist die Verwendung von Seife, Bürsten oder anderen
Reinigungsmitteln nicht gestattet. Übelriechende Einreibemittel dürfen im
Freibad nicht verwendet werden.
3. Jede Verunreinigung der Räumlichkeiten, der Liegewiese und des
Beckenwassers ist zu vermeiden.
§ 22
Verhalten im Bad
Die Einzel- und Sammelumkleiden dienen nur zum Aus- und Ankleiden.
2. Für Kleidung, Geld, Wertsachen, Tascheninhalte, Fund- und Pfandgegenstände
ist jede Haftung ausgeschlossen.
3. Das Schwimmerbecken darf nur von geübten Schwimmern benutzt werden.
Nichtschwimmer und kleinere Kinder dürfen nur die für sie bestimmte
Bereiche der Schwimmbecken benutzen. Die Beckenumgänge des
Schwimmer-bzw. Springerbeckens dürfen von Nichtschwimmern nicht
betreten werden.
4. Die Benutzung der Sprunganlage und sonstiger Sportgeräte erfolgt auf eigene
Gefahr und ist nur zu den freigegebenen Zeiten gestattet. Beim Springen ist
unbedingt darauf zu achten, dass die Sprungbahn frei ist und nur eine Person
das Sprungbrett betritt. Während der freigegebenen Zeiten darf das
Sprungbecken nur von Springern benutzt werden. Das Unterschwimmen des
Sprungbereiches ist verboten. Der Sprungbereich ist unmittelbar nach dem
Sprung zu verlassen. Den Einzelanordnungen des Schwimmmeisters ist
unverzüglich Folge zu leisten. Für Unfälle, die sich bei der Benutzung der
Sprunganlage ereignen, wird nur gehaftet, wenn dem Schwimmmeister oder
der Aufsicht führenden Person Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen wird.
5. Die Wasserrutsche bzw. Kleinkinderrutsche darf nur entsprechend der
Hinweisbeschilderung benutzt werden.
6. Neben den Bestimmungen des § 8 ist im Freibad vor allem noch folgendes zu
beachten:
Es ist nicht gestattet:
a) andere Personen unterzutauchen oder in das Schwimmbecken zu stoßen
sowie sonstigen Unfug zu treiben,
b) vom seitlichen Beckenrand in das Schwimmbecken zu springen,
c) auf dem Beckenumgang zu laufen,
d) an den Einsteigleitern und den Haltestangen zu turnen,
e) Badegäste durch Übungen und Spiele zu belästigen,
f) das Aufbauen von Zelten und Anbringen von Hängematten an Bäumen und
Sträuchern,
g) Rettungsgeräte unbefugt zu benutzen,
h) Schwimmflossen, Taucherausrüstungen und ähnliches zu verwenden.
IV. Inkrafttreten
§ 23
Diese Badeordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle Vorschriften, die bisher die Benutzung städtischer Bäder regelten, außer Kraft.
Friedrichsthal, 06. Dezember 2002
W. Cornelius
Bürgermeister
Satzung
über die Gemeinnützigkeit der öffentlichen Bäder der Stadt Friedrichsthal
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - Teil A Gemeindeordnung - vom 2. Januar 1975 (Amtsbl. S. 49) wird gemäß Beschluß des Stadtrates vom 30.06.1976 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Die öffentlichen Bäder der Stadt Friedrichsthal, insbesondere das Hallenbad, das Freibad und das Volksbad, stehen im Eigentum der Stadt Friedrichsthal und werden durch den Bürgermeister verwaltet und vertreten.
§ 2
Die öffentlichen Bäder der Stadt Friedrichsthal verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, und zwar insbesondere durch Förderung der körperlichen Ertüchtigung und Hygiene sowie der Erhaltung der Volksgesundheit.
§ 3
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Friedrichsthal erhält keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Rechtsträger auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der öffentlichen Bäder. Die Stadt Friedrichsthal erhält bei Auflösung oder Aufhebung eines der genannten Betriebe nicht mehr als ihre geleisteten geldlichen Aufwendungen (eingezahlte Kapitalanlage) und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
§ 4
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der öffentlichen Bäder fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Friedrichsthal, den 30.06.1976
Der Bürgermeister
W. Grausam
Vorläufige Richtlinien
für die Behindertenbeauftragten in der Stadt Friedrichsthal
(gemäß Beschluß des Stadtrates vom 22. Juli 1998)
Sinn und Zweck der Bestellung der Behindertenbeauftragten in der Stadt Friedrichsthal ist es, das Leben der behinderten Mitbürger und Mitbürgerinnen zu erleichtern und Hilfestellung zu geben. Die Behindertenbeauftragten sollen Anlauf- und Kontaktstelle für behinderte Menschen sein.
Aufgaben und Tätigkeiten der Behindertenbeauftragen:
- Erstellung eines Behindertenberichtes (Bestandsaufnahme der Situation der Behinderten in der Stadt Friedrichsthal)
- Belange der behinderten Bürgerinnen und Bürger verdeutlichen und hierfür Verständnis zu wecken
- Behindertenprobleme für die politische Diskussion aufbereiten
- Rechtzeitige Stellungnahme Behinderter zu wichtigen politischen und Verwaltungsentscheidungen herbeiführen
- Informationsfluß zwischen allen beteiligten Einrichtungen, Ämtern, Verbänden und Einzelpersonen sichern
- Zusammenarbeit mit einer Anlauf- und Kontaktstelle für Behinderte innerhalb der Stadtverwaltung
Dabei können sie:
- aus ihrer Sicht und Erfahrung Verbesserungsvorschläge machen, ein Vorschlagsrecht haben bei baulichen Vorhaben und Veränderungen
- Beschwerden und Vorschläge aus dem betroffenen Personenkreis entgegennehmen, auswerten und an die zuständigen Stellen weiterleiten
- sich um die ordnungsgemäße Durchführung von Beschlüssen der Gremien kümmern, soweit es um Behindertenprobleme geht
- sich um die Koordinierung der örtlichen Behinderteneinrichtungen und -verbände und Initiativen bemühen
- eine sachbezogene Beratungs- und Öffentlichkeitsarbeit betreiben
- jeweils nach einjähriger Tätigkeit einen Bericht dem Stadtrat vorlegen
- die Einbeziehung Behinderter in das gesellschaftliche, sportliche und kulturelle Leben fördern
Mitwirkung funktionelle Einbindung in städtische Entscheidungsabläufe, Stellung und Mitwirkung in den Gremien des Stadtrates
Die Behindertenbeauftragten werden durch den Stadtrat der Stadt Friedrichsthal für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode des Stadtrates bestellt.
Sie haben ein Teilnahmerecht mit beratender Stimme an allen Rats- und Ausschußsitzungen (außer Personalausschuß), wenn Tagesordnungspunkte zur Beratung anstehen, die für Behinderte von Bedeutung sein können.
Ihnen wird eine monatliche Aufwandsentschädigung von DM 40,00 gezahlt.
Zur Führung der Geschäfte der Behindertenbeauftragten stellt die Verwaltung die erforderlichen Sachmittel (Schreibmaterial etc.) zur Verfügung.
Friedrichsthal, den 22. Juli 1998
W. Cornelius
Bürgermeister
S A T Z U N G
über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für
straßenbauliche Maßnahmen (Straßen- und Gehwegausbaubeitragssatzung)
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (Amtsbl. S. 1077) und der §§ 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes -KAG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 1985 (Amtsbl. S. 729), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), hat der Stadtrat der Stadt Friedrichsthal am 21. Dezember 1994 folgende Satzung beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
§ 1 Allgemeines
§ 2 Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes
§ 3 Anteil der Gemeinde und der Beitragspflichtigen am Aufwand
§ 4 Beitragsmaßstab
§ 5 Beitragspflicht
§ 6 Beitragspflichtige
§ 7 Kostenspaltung
§ 8 Vorausleistungen
§ 9 Ablösung des Beitrages
§ 10 Fälligkeit
§ 11 Umwandlung der Beitragsschuld
§ 12 Inkrafttreten
§ 1
Allgemeines
Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung (Ausbau) von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze erhebt die Stadt Friedrichsthal von den Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten, denen diese öffentliche Einrichtungen wirtschaftliche Vorteile bieten, als Gegenleistung Beiträge auf der Grundlage dieser Satzung, soweit nicht das Baugesetzbuch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Ausgleichsbeträgen verlangt.
§ 2
Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes
(1) Der beitragsfähige Aufwand umfaßt insbesondere die Kosten für:
1. den Erwerb (einschließlich der Erwerbsnebenkosten) der für den Ausbau der Anlagen benötigten Grundflächen; dazu gehört auch der Wert der hierfür von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten eigenen Grundstücke; maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme,
2. die Freilegung der Flächen,
3. den Ausbau der
a) Fahrbahnen mit Unterbau und Decke sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen einschließlich der Anschlüsse an andere Straßen sowie Aufwendungen und Ersatzleistungen wegen Veränderungen des Straßenniveaus, sinngemäß gilt dies für Wege und Plätze,
b) Rinn- und Randsteine,
c) Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,
d) Geh- und Radwege,
e) Beleuchtungseinrichtungen,
f) Entwässerungseinrichtungen für die Oberflächenentwässerung der Einrichtungen,
g) Böschungen, Bepflanzungen, Schutz- und Stützmauern, soweit sie jeweils zur Erschließung der Grundstücke erforderlich sind,
h) Parkstreifen und Parkflächen,
i) ortsfesten Einrichtungsgegenstände,
4. die Umwandlung einer Fahrbahn nebst Gehwegen in einen verkehrsberuhigten Bereich im Sinne des § 42 Abs. 4a StVO.
(2) Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für:
a) Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen,
b) die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der in § 2 Abs. 1 aufgeführten Einrichtungen,
c) Hoch- und Tiefstraßen sowie Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen (Schnellstraßen) bestimmt sind,
d) Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landesstraßen (klassifizierte Straßen) in der Breite der anschließenden freien Strecken,
e) Maßnahmen, soweit sie auf Grubeneinwirkungen zurückzuführen sind.
(3) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.
(4) Der Stadtrat kann, abweichend von Abs. 3, beschließen, den beitragsfähigen Aufwand für einen Abschnitt einer Anlage nach Abs. 1 Nr. 1 - 4 gesondert zu ermitteln, wenn der Abschnitt selbstständig benutzt werden kann.
(5) Vor dem Ausbau einer Maßnahme beschließt der Stadtrat ein Ausbauprogramm.
Die festgesetzten Prioritäten sollen nach haushaltsmäßiger Gegebenheit realisiert werden. Über Art und Umfang der Ausbaumaßnahme sollen die in § 6 Abs. 1 genannten Personen vorher angemessen informiert werden.
§ 3
Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand
(1) Die Stadt trägt den Teil des Aufwandes, der auf die Inanspruchnahme der Anlagen durch die Allgemeinheit und durch die Stadt entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen (Anteil der Beitragspflichtigen nach Abs. 3).
(2) Überschreiten Anlagen die nach § 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Stadt den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein.
(3) Die anrechenbaren Höchstbreiten und der Anteil der Beitragspflichtigen werden wie folgt festgesetzt:
Bei Straßenart Anrechenbare Breiten in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten Anrechenbare Breiten in sonstigen Baugebieten und innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sowie im Außenbereich, soweit dort eine Bebauung zugelassen ist Anteil der Beitragspflichtigen
1. Reine Wohnstraßen:
a) Fahrbahnen, Trenn-, Seiten- und Randstreifen
8,50 m; 5,50 m 50 v.H.
b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen
je 1,70 m; je 1,70 m 50 v.H.
c) Parkstreifen je 2,50 m je 2,00 m 60 v.H
d) Gehwege sowie Randsteine je 2,50 m je 2,50 m 60 v.H
e) Beleuchtung, Oberflächenentwässerung, Böschungen, Bepflanzungen, Schutz- und Stützmauern, ortsfeste Einrichtungen - - 50 v.H.
Bei Straßenart Anrechenbare Breiten in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten Anrechenbare Breiten in sonstigen Baugebieten und innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sowie im Außenbereich, soweit dort eine Bebauung zugelassen ist Anteil der Beitragspflichtigen
2. Straßen mit starkem innerörtlichen Verkehr
a) Fahrbahnen, Trenn-, Seiten- und Randstreifen
8,50 m; 6,50 m 30 v.H.
b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen
je 1,70 m je 1,70 m 30 v.H.
c) Parkstreifen je 2,50 m je 2,00 m 50 v.H
d) Gehwege sowie Randsteine je 2,50 m je 2,50 m 50 v.H
e) Beleuchtung, Oberflächenentwässerung, Böschungen, Bepflanzungen, Schutz- und Stützmauern, ortsfeste Einrichtungen - - 30 v.H.
Bei Straßenart Anrechenbare Breiten in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten Anrechenbare Breiten in sonstigen Baugebieten und innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sowie im Außenbereich, soweit dort eine Bebauung zugelassen ist Anteil der Beitragspflichtigen
3. Reine Durchgangs- bzw. Durchfahrtsstraßen (klassifizierte Straßen)
a) Fahrbahnen, Trenn-, Seiten- und Randstreifen 8,50 m; 8,50m 10 v.H.
b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen je 1,70 m je 1,70 m 10 v.H.
c) Parkstreifen je 2,50 m je 2,00 m 50 v.H
d) Gehwege sowie Randsteine je 2,50 m je 2,50 m 50 v.H
e) Beleuchtung, Oberflächenentwässerung, Böschungen, Bepflanzungen, Schutz- und Stützmauern, ortsfeste Einrichtungen - - 10 v.H.
Bei Straßenart Anrechenbare Breiten in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten Anrechenbare Breiten in sonstigen Baugebieten und innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sowie im Außenbereich, soweit dort eine Bebauung zugelassen ist Anteil der Beitragspflichtigen
4. Verkehrsberuhigte Bereiche
im Sinne des § 42 Abs. 4a Straßenverkehrsordnung (StVO) einschl. Parkstreifen,Beleuchtung, Oberflächenentwässerung,Böschungen, Bepflan-zungen, Schutz- und tützmauern, ortsfeste Einrichtungs-gegenstände
9,00 m; 9,00 m 50 v.H.
5. Selbständige Gehwege
einschl. Beleuchtung und Oberflächenentwässerung
5,00 m 5,00 m 50 v.H.
Fehlen bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen, erhöht sich die anrechenbare Breite um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, falls und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird. Überbreiten bei klassifizierten Straßen (Bundes- und Landstraßen) sind beitragspflichtig, soweit sie die vorstehenden anrechenbaren Fahrbahnbreiten nicht überschreiten. Die Kosten für Parkstreifen, Geh- und Radwege sind bei klassifizierten Straßen anteilmäßig bis zu den genannten Breiten bei reinen Durchfahrtsstraßen mit den dort genannten Prozentsätzen beitragspflichtig. Den Anliegern an Plätzen wird der beitragsfähige Aufwand für die Breite einer Fahrbahn von 5 m und für die Beleuchtung und Oberflächenentwässerung dieser genannten anrechenbaren Breite jeweils ein Anteil von 50 % berechnet.
(4) Im Sinne des Abs. 3 gelten als
1. reine Wohnstraßen: Verkehrsberuhigte Anlagen und Fußwege; die Anliegerstraßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen; Straßen und Wege in Gewerbe-, Industrie- und Sonderbaugebieten, die überwiegend der Erschließung der Anliegergrundstücke dienen; Fußgängerzonen.
2. Straßen mit starkem innerörtlichem Verkehr: Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und zugleich dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile dienen, soweit sie nicht Durchgangsstraßen nach Nr. 3 sind, Fußgänger- und verkehrsberuhigte Zonen in Kern und Mischgebieten.
3. reine Durchgangs- bzw. Durchfahrtsstraßen: Wenn sie der Erschließung von Grundstücken und sowohl dem durchgehenden innerörtlichen als auch überörtlichen Verkehr dienen. Insbesondere Landstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage liegen.
(5) Ein eventueller Anspruch der Stadt auf Mehrvergütung nach § 21 des Saarländischen Straßengesetzes in der derzeit geltenden Fassung bleibt unberührt.
(6) Gesondert abzurechnen sind Straßenabschnitte, für die sich nach Abs. 3 unterschiedliche Beitragsanteile ergeben, weil die Straßenabschnitte verschiedenen Straßenarten angehören. Ein Stadtratsbeschluß ist dazu nicht erforderlich.
(7) Für die Straßen, Wege und Plätze, für die die in Abs. 3 festgesetzten anrechenbaren Breiten oder Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt der Stadtrat durch Satzung etwas anderes.
§ 4
Beitragsmaßstab
(1) Der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand wird auf die durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke nach der gemäß Abs. 2 bis 6 ermittelten Grundstücksfläche verteilt.
(2) Die der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes zugrunde zu legende Grundstücksfläche wird entsprechend der Ausnutzbarkeit mit einem Vomhundertsatz vervielfacht, der im einzelnen beträgt:
1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit oder gewerblich nutzbaren Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist 100 v.H.
2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 125 v.H.
3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 150 v.H.
4. bei vier- oder fünfgeschossiger Bebaubarkeit 175 v.H.
5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 200 v.H.
Bei Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie bei Grundstücken, die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden, werden die sich nach Abs. 2 Ziffer 1 - 5 ergebenden Vomhundertsätze um 20 Prozentpunkte erhöht.
(3) Grundstücke für die im Bebauungsplan eine Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist (z.B. Versorgungsflächen wie Sportplätze und Friedhöfe) werden bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes mit 50 v.H. der Grundstücksfläche nach Abs. 2 Nr. 1 angesetzt.
(4) Als Geschoßzahl nach Abs. 2 gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist diese nicht festgesetzt oder ist ein Bebauungsplan nicht vorhanden, so ist bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen, bei unbebauten, jedoch bebaubaren Grundstücken, die Zahl der bei den anderen durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücken überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend.
(5) Als Grundstücksfläche im Sinne von Abs. 1 gilt:
1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche oder gewerbliche Nutzungsfestsetzung bezieht,
2. bei Grundstücken außerhalb eines Bebauungsplanes oder wo der Bebauungsplan eine andere als bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht,
a) wenn das Grundstück an die Erschließungsstraße angrenzt, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von 40 m, es sei denn, daß eine größere Tiefe baulich oder gewerblich genutzt wird oder genutzt werden darf,
b) wenn das Grundstück nicht an die Erschließungsanlage angrenzt aber durch einen dem Grundstück dienenden Weg mit ihr verbunden ist, die Fläche von der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 40 m, es sei denn, daß eine größere Tiefe baulich oder gewerblich genutzt wird oder genutzt werden darf.
3. In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist bei darüber hinausgehender baulicher oder gewerblicher Nutzung oder Nutzbarkeit des Grundstückes zusätzlich die Tiefe der übergreifenden Nutzung oder Nutzbarkeit zu berücksichtigen.
(6) Soweit durch eine Ausbaumaßnahme eine von mehreren ein Grundstück erschließenden Straßen eine Ausstattung erlangt, die eine andere das Grundstück erschließende Straße bereits besitzt, vermindern sich die aus den Absätzen 1 bis 5 ergebenden Berechnungsdaten hinsichtlich dieser Ausstattung um die Hälfte.
§ 5
Beitragspflicht
Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Ausbaumaßnahme, im Falle der Kostenspaltung mit der Beendigung der Teilmaßnahme und im Falle der Abschnittsbildung mit der endgültigen Herstellung des Abschnittes.
§ 6
Beitragspflichtige
(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes oder Erbbauberechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(3) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück oder auf dem Erbbaurecht, im Falle des Abs. 2 auf dem Wohnungs- oder Teileigentum.
§ 7
Kostenspaltung
Der Beitrag kann für die in § 2 Abs. 1 aufgezählten Aufwendungen ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge selbständig erhoben werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Die Anwendung der Kostenspaltung wird im Einzelfall vom Rat beschlossen.
§ 8
Vorausleistungen
Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Stadt angemessene Vorausleistungen, höchstens jedoch bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages, erheben.
§ 9
Ablösung des Beitrages
(1) Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 10
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 11
Umwandlung der Beitragsschuld
(1) Der Beitrag kann auf Antrag des Beitragsschuldners durch Bescheid in eine Schuld umgewandelt werden, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. Der Antrag ist vor Fälligkeit des Beitrages zu stellen und muß die Geltendmachung eines berechtigten Interesses enthalten.
(2) In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen.
(3) Der jeweilige Restbetrag wird mit einem zu Beginn des Jahres geltenden angemessenen Zinssatz von einhalb vom Hundert für jeden Monat verzinst. Im übrigen wird § 238 Abs. 1 S. 2 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend angewandt.
(4) Die Jahresraten stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gleich.
(5) Bei Veräußerung des Grundstückes oder des Erbbaurechtes wird der Beitrag in voller Höhe des Restbetrages fällig
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Bestimmungen der Satzung der Stadt Friedrichtsthal über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von Gehwegen in der Stadt Friedrichsthal vom 25. Mai 1988 außer Kraft.
Friedrichsthal, den 24. März 1995
DER BÜRGERMEISTER
W. Cornelius
Örtliche Bauvorschriften
Satzung über die Festlegung der Höhe des Geldbetrages gem. § 67 Abs. 7 LBO
(Stellplatzablösebeträge) in der Stadt Friedrichsthal
Gemäß § 67, Abs. 7 in Verbindung mit § 113 der Bauordnung für das Saarland (Landesbauordnung - LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974 (Amtsbl. 1975 S. 85), zuletzt geändert durch das zweite Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514), in Verbindung mit § 12 des Kommunalabgabengesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1978 (Amtsbl. S. 801), waren mit Zustimmung des Stadtrates der Stadt Friedrichsthal und mit Genehmigung des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Bauwesen - Oberste Bauaufsichtsbehörde - folgende Bauvorschriften als Satzung zu erlassen:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für das Gebiet der Stadt Friedrichsthal mit allen Stadtteilen.
§ 2
Höhe des Geldbetrages
(1) Der Geldbetrag, den die zur Herstellung von Stellplätzen oder Garagen Verpflichteten in den Fällen des § 42, Abs. 6 LBO an die Stadt Friedrichsthal zu zahlen haben, wird auf 3.000,- Euro je Stellplatz festgesetzt.
(2) Der Geldbetrag entspricht 60 v.H. der durchschnittlichen Herstellungskosten von Parkeinrichtungen in der Stadt Friedrichsthal einschließlich der Kosten des Grunderwerbs und der Freilegung.
________________
§ 2 -1. Änderung der Satzung gem. Beschluss vom 27.04.1988 enthalten
§ 2 -2. Änderung der Satzung gem. Beschluss vom 31.03.1993 enthalten
§ 2 -Änderung der Satzung (Euro-Anpassungssatzung) gem. Beschluss
vom 31.10.2001 enthalten
§ 3
Verwendung des Geldbetrages
(1) Die Stadt Friedrichsthal verwendet den Geldbetrag zur Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen in zumutbarer Entfernung von den Baugrundstücken ( § 67 Abs. 7 LBO).
(2) Die Parkeinrichtungen werden der öffentlichen Benutzung zur Verfügung gestellt.
§ 4
Inkrafttreten
Die Satzung tritt einen Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.
Friedrichsthal, den 1. März 1982
Der Bürgermeister
In Vertretung
E. Ihl
Erster Beigeordneter
_____________
zuletzt geänderte Fassung vom 31.10.2001
Inkrafttreten am 01.01.2002
Satzung
über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Friedrichsthal
Aufgrund des § 132 BBauG vom 23.6.1960 in Verbindung mit § 11 der Gemeindeordnung vom 15.1.1964 in der z.Zt. geltenden Fassung hat der Stadtrat von Friedrichsthal in seiner Sitzung am 26.5.1971 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Erhebung des Erschließungsbeitrages
(1).Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen und Wege
a) bei beiderseitiger Bebaubarkeit bis zu 14m Breite
b) bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 8m Breite
2. für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Plätze bis zu 8m Breite;
3. für die nicht zum Anbau bestimmten Sammelstraßen (§§ 127 Abs. 2 Ziff. 2 BBauG) bis zu 21m Breite;
4. für Parkflächen
a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Ziff. 1 bis 3 sind, bis zu einer weiteren Breite von 4m
b) soweit sie nicht Bestandteil der in Ziff. 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete und deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. der Summe der nach § 5 Abs. 2 bis 4 sich ergebenden Geschoßflächen;
5. für Grünanlagen
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Ziff. 1 bis 3 sind, bis zu einer weiteren Breite von 4m
b) soweit sie nicht Bestand der in Ziff. 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. der Summe der nach § 5 Abs. 2 bis 4 sich ergebenden Geschoßflächen.
(2) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 gehören insbesondere die Kosten für
a) den Erwerb der Grundflächen
b) die Freilegung der Grundflächen
c) die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers einschl. des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen
d) die Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine
e) die Radfahrwege
f) die Bürgersteige
g) die Beleuchtungseinrichtung
h) die Entwässerung der Erschließungsanlagen
i) die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern
j) den Anschluß an andere Erschließungsanlagen
k) die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
(3) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(4) Für Plätze, Wege, Parkflächen und Gründanlagen gelten die Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(5) Der Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs. 1 umfaßt auch die Kosten, die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße entstehen, die über die Breite der anschließenden freien Strecken hinausgehen.
§ 3
Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand nach § 2 wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Stadt kann abweichend von Satz 1 entweder den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermitteln oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt ermitteln.
(3) Die Aufwendungen für Sammelstraßen (§ 2 Abs. (1) Ziff. 3) für Parkflächen im Sinne von § 2 Abs. (1) Ziff. 4b und Grünanlagen im Sinne von § 2 Abs. (1) Ziff. 5b werden entsprechend den Grundsätzen des § 5 Abs. 1 zu den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, für deren Erschließung diese gemeinschaftlichen Erschließungsanlagen notwendig sind, zugerechnet.
§ 4
Anteil der Stadt am beitragsfähigen Erschließungsaufwand
Die Stadt trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
§ 5
Verteilung des Erschließungsaufwandes
(1) Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteiles der Stadt nach § 4 auf die durch die einzelne Erschließungsanlage, die bestimmten Abschnitte einer Erschließungsanlage oder zusammengefaßten Erschließungsanlagen erschlossenen Grundstücke im Verhältnis ihrer mit der Geschoßflächenzahl vervielfaltigten Grundstücksflächen verteilt.
(2) Die Geschoßfläche des einzelnen Grundstückes ergibt sich durch die Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschoßflächenzahl. Für die Geschoßfläche ist der Bebauungsplan und in den Fällen des § 34 des BBauG sowie in den Fällen, in denen kein Bebauungsplan besteht, § 24 Abs. 2 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke - Baunutzungsverordnung vom 26.11.1968 (BBGl. I.S. 1233) in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. In den Fällen des § 33 des BBauG ist die zulässige Geschoßflächenzahl entsprechend dem Stand der Planungsarbeiten zu ermitteln.
(3) Grundstücke, für die gewerbliche Nutzung ohne Bebauung und daher keine Geschoßflächenzahl festgesetzt ist oder bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, werden so behandelt wie Grundstücke mit einer Geschoßflächenzahl von 0,8.
(4) Ist aufgrund einer Ausnahme oder Befreiung im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht eine größere Geschoßfläche zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen.
§ 6
Grundstücke an mehreren Erschließungsanlagen
(1) Grundstücke an mehreren Erschließungsanlagen sind für alle sie begrenzenden Erschließungsanlagen beitragspflichtig.
(2) Bei Eckgrundstücken, deren Eckwinkel an aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen bis zu 135 Grad (150 Grad neuer Teilung) betragen und die ausschließlich Wohnzwecken bestimmt sind, wird der sich nach § 5 ergebende Beitrag in Höhe erhoben, die dem Verhältnis der Grundstücksbreite an der jeweils abzurechnenden Erschließungsanlage zur Summe der Grundstücksbreite an allen Erschließungsanlagen entspricht. Für Grundstücke, die von mehreren in ein Abrechnungsgebiet zusammengefaßten Erschließungsanlagen begrenzt werden, entfällt diese Berechnung.
(3) Absatz (1) und (2) finden entsprechende Anwendung auf Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen. Ist jedoch an jeder Erschließungsanlage ein Anbau zulässig, wird die Hälfte der Grundstücksfläche bei der Abrechnung jeder Erschließungsanlage herangezogen.
§ 7
Kostenspaltung
Der Erschließungsbeitrag kann für
1. den Grunderwerb
2. die Freilegung
3. die Fahrbahn oder deren Teile
4. die Radfahrwege
5. die Bürgersteige
6. die Parkflächen
7. die Grünanlagen
8. die Beleuchtungseinrichtungen
9. die Entwässerungsanlagen
gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen werden. Diesen Zeitpunkt stellt die Stadt fest.
§ 8
Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
(1) Die öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie Sammelstraßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie die nachstehenden Merkmale aufweisen:
1. eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise,
2. Straßenwässerung sowie die etwa vorgesehene Beleuchtung,
3. Anschluß an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.
(2) Bürgersteige und Radfahrwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise aufweisen, sowie die Stadt nicht beschließt, daß bei einfachen Wohnungen und Siedlungsstraßen auf die Anlegung erhöhter Bürgersteige verzichtet wird und Gehwege in einfacher Form angelegt werden.
(3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn die dafür vorgesehenen Flächen in ortsüblicher Weise gärtnerisch gestaltet sind.
(4) Die Stadt muß Eigentümerin der für die Erschließungsanlage benötigten Flächen sind.
(5) Die Stadt (Stadtrat) stellt die endgültige Herstellung der einzelnen Erschließungsanlage, des bestimmten Abschnittes einer Erschließungsanlage oder der zusammengefaßten Erschließungsanlage fest.
§ 9
Vorausleistungen
Im Falle des § 133 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes können Vorausleistungen in Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden.
§ 10
Ablösung des Erschließungsbeitrages
Der Betrag einer Ablösung nach § 133 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbaugesetzes bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Betrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 11
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Mit diesem Tage tritt die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 7.5.1962 und ihre Änderungen außer Kraft.
Friedrichsthal, den 26.5.1971
Der Bürgermeister
W. Grausam
S a t z u n g
über die Veranstaltung von Wochenmärkten, Volksfesten
und sonstigen Veranstaltungen in der Stadt Friedrichsthal
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG), in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vom 18. April 1989 (Amtsbl. S. 557) und des Beschlusses des Stadtrates vom 31.05.1989 wird folgende Marktsatzung erlassen.
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1-Charakter der Wochenmärkte, Volksfeste und sonstigen ähnlichen Veranstaltungen
II. Wochenmärkte
§ 2 - Platz, Zeit und Öffnungszeiten
§ 3 - Gegenstände des Wochenmarktverkehrs
§ 4 - Zutritt
§ 5 - Standplätze
§ 6 - Auf- und Abbau
§ 7 - Verkaufseinrichtungen
§ 8 - Verhalten auf dem Wochenmarkt
§ 9 - Sauberhaltung des Wochenmarktes
III. Kirmessen
§ 10 - Platz und Zeit der Kirmessen
§ 11 - Öffnungszeit und Gegenstand der Kirmessen
§ 12 - Zuweisung der Standplätze
§ 13 - Auf- und Abbau der Kirmessen
§ 14 - Sauberhaltung des Kirmesplatzes und Verhalten auf auf dem Kirmesplatz
§ 15 - Zuleitungen von Gas, Wasser und Elektrizität
§ 16 - baupolizeiliche Abnahme der Fahrgeschäfte und Schaustände
IV. Sonstige Veranstaltungen
§ 17 - Trödelmärkte, Festveranstaltungen u.a.
V. Schlußbestimmungen
§ 18 - Aufsicht
§ 19 - Standgeld
§ 20 - Geltungsbereich
§ 21 - Zuwiderhandlungen
§ 22 - Haftung
§ 23 - Inkrafttreten
I Allgemeine Vorschriften
§ 1
Charakter der Wochenmärkte, Volksfeste und sonstigen ähnlichen Veranstaltungen
(1) Die Stadt betreibt die Wochenmärkte, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen als öffentliche Einrichtung.
(2) Die Festsetzung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Plätze der Wochenmärkte, Volksfeste und ähnlichen Veranstaltungen erfolgt durch Anordnung des Bürgermeisters der Stadt Friedrichsthal.
(3) Soweit in dringenden Fällen für Wochenmärkte, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen vorübergehend Zeit und/oder Öffnungszeiten und/oder Platz abweichend festgesetzt wird, wird dies öffentlich bekanntgemacht. Ist einer der für Wochenmärkte festgesetzten Tage ein gesetzlicher Feiertag, so findet der Wochenmarkt am vorhergehenden Werktag statt. Auf die Verlegung wird in der örtlichen Presse hingewiesen.
II. Wochenmärkte
§ 2
Platz, Zeit und Öffnungszeiten
(1) Die Wochenmärkte in Friedrichsthal finden statt:
a) im Stadtteil Bildstock auf dem großen Marktplatz, dienstags jeder Woche,
b) im Stadtteil Friedrichsthal auf dem Marktplatz, donnerstags jeder Woche.
(2) Der Handel auf den Wochenmärkten erfolgt in der Zeit vom 01. April bis 30. September von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr und in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr.
§ 3
Gegenstände des Wochenmarktverkehrs
Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sind gem. § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung:
1. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, mit Ausnahme alkoholischer Getränke;
2. damit auch:
a) geräucherte und konservierte Fleisch- und Wurstwaren,
b) geräucherte und konservierte Fische und Fischwaren
c) Lebensmittelkonserven
3. Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;
4. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs;
5. Gegenstände gem. der Rechtsverordnung der Stadt Friedrichsthal zur Bestimmung von Waren, die auf den Wochenmärkten im Stadtgebiet feilgeboten werden dürfen vom ...in der jeweils geltenden Fassung. Pilze unter der Voraussetzung, daß den einzelnen Gebinden entweder ein Zeugnis über den Bezug der Pilze oder eine Tagesbescheinigung über die Pilzschau beigefügt ist.
§ 4
Zutritt
Die Stadt kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall den Zutritt je nach den Umständen befristet oder nicht befristet oder räumlich begrenzt untersagen. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen diese Satzung oder gegen aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnungen gröblich oder wiederholt verstoßen wird.
§ 5
Standplätze
(1) Auf dem Marktplatz dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft werden.
(2) Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt auf Antrag durch die Stadt, Abteilung Ordnungsamt, für einzelne Tage (Tageserlaubnis). Die Standplätze werden nach marktbetrieblichen Erfordernissen zugewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten Standplatzes.
(3) Soweit eine Erlaubnis nicht erteilt oder am Markttag bis 8.30 Uhr nicht ausgenutzt oder der Standplatz vor Ablauf der Marktzeit abgegeben ist, kann ausnahmsweise der Marktaufseher Tageserlaubnis für den betreffenden Markttag erteilen.
(4) Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(5) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Versagung liegt insbesondere vor, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Benutzer die für die Teilnahme am Wochenmarkt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht.
(6) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Widerrufung liegt insbesondere vor, wenn
1. der Standplatz wiederholt nicht benutzt wird,
2. der Platz des Wochenmarktes ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere öffentliche Zwecke benötigt wird,
3. der Inhaber der Erlaubnis oder dessen Bedienstete oder Beauftragte erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen haben,
4. ein Standinhaber die nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Markt- und Festplätze der Stadt Friedrichsthal in der jeweils gültigen Fassung fälligen Gebühren trotz Aufforderung nicht bezahlt. Wird die Erlaubnis widerrufen, kann die sofortige Räumung des Standplatzes verlangt werden.
§ 6
Auf- und Abbau
(1) Beim Aufbau sind die Anweisungen des mit der Aufsicht beauftragten Bediensteten der Stadt Friedrichsthal zu befolgen. Waren, Warenverkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens eine Stunde vor Beginn der Marktzeit angefahren, ausgepackt oder aufgestellt werden.
(2) Nach Beendigung der Marktzeit ist der Platz unverzüglich zu räumen. Innerhalb einer Stunde muß die Räumung beendet sein. Im Falle des Verzuges erfolgt die Aufräumung auf Kosten des säumigen Standinhabers durch die Stadt Friedrichsthal.
§ 7
Verkaufseinrichtungen
(1) Als Verkaufseinrichtungen auf dem Standplatz sind nur Verkaufswagen -anhänger und -stände zugelassen. Sonstige Fahrzeuge dürfen während der Marktzeit auf dem Marktplatz nicht abgestellt werden.
(2) Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3m sein; Kisten und ähnliche Gegenstände nicht höher als 1,40m gestapelt werden.
(3) Vordächer von Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche nur nach der Verkaufsseite und nur höchstens 1m überragen. Sie müssen eine lichte Höhe von 2,10m, gemessen ab Straßenoberkante, haben.
(4) Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, daß die Platzoberfläche nicht beschädigt wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen, noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech - oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.
(5) Die Standinhaber haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen sowie ihre Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Standinhaber, die eine Firma führen, müssen außerdem ihre Firma in der vorbezeichneten Weise angeben.
(6) Das Anbringen von anderen als in Absatz 5 genannten Schildern, Anschriften und Plakaten sowie jede sonstige Reklame ist nur innerhalb der Verkaufseinrichtungen in angemessenem, üblichen Rahmen gestattet und nur, soweit es mit dem Geschäftsbetrieb des Standinhabers in Verbindung steht.
(7) In den Gängen und Durchfahrten darf nichts abgestellt werden.
§ 8
Verhalten auf dem Wochenmarkt
(1) Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben mit dem Betreten der Wochenmärkte die Bestimmungen dieser Wochenmarktsatzung sowie die Anordnungen der Stadt Friedrichsthal, Abteilung Ordnungsamt, zu beachten. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Verordnung über Preisangaben, das Lebensmittel-, Hygiene und Baurecht, sind zu beachten.
(2) Jeder hat sein Verhalten auf dem Marktplatz und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, daß keine Personen oder Sachen geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(3) Es ist insbesondere unzulässig:
1. Waren im Umhergehen anzubieten
2. Werbematerial aller Art und sonstige Gegenstände zu verteilen
3. Tiere auf den Marktplatz mitzubringen; ausgenommen sind Blindenhunde und Tiere, die gem. § 67 (1) Gewerbeordnung zugelassen und zum Verkauf auf dem Wochenmarkt bestimmt sind
4. Motorräder, Fahrräder, Mopeds oder ähnliche Fahrzeuge mitzuführen
5. warmblütige Kleintiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen
6. den Marktverkehr, die Ruhe und Ordnung durch Lärmen, Zanken, Raufen oder in sonstiger Weise zu stören oder andere durch Handlungen oder durch Worte zu belästigen
7. das Ausschütten von Wasser oder anderen Flüssigkeiten außerhalb der Einläufe der Entwässerung (dort jedoch nur dann, wenn die Flüssigkeiten nicht umweltgefährdend sind),
8. in die Einläufe der Entwässerung feste Stoffe zu werfen
9. jede Verunreinigung und jede Belästigung
10. das Wegwerfen von Gegenständen, insbesondere Papier, Obstkernen, Obstschalen auf die Geh- und Fahrwege.
(4) Den Beauftragten der zuständigen amtlichen Stellen, z.B. Stadt Friedrichsthal, Gewerbeaufsichtsamt, Vollzugspolizei, ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Alle im Marktverkehr beschäftigten Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen.
§ 9
Sauberhaltung des Wochenmarktes
(1) Die Standplatzinhaber sind verpflichtet, die Standplätze stets sauber zu halten. Die beim Verkauf oder durch die Säuberung der Waren, das Abblättern von Kohl und Salat, durch Aussortieren von verdorbenen Früchten und dergleichen entstehenden Abfällen sowie das Verpackungsmaterial sind in Körben oder anderen zur Aufnahme geeigneten Behältern zu sammeln und spätestens nach Beendigung des Marktes zu entfernen. Es ist darauf zu achten, daß Papier und anderes leichtes Material nicht verweht wird.
(2) Die Standplätze sowie die angrenzenden Gehflächen sind von dem Standplatzinhaber während der Veranstaltung von Schnee und Eis freizuhalten.
III. Kirmessen
§ 10
Platz und Zeit der Kirmessen
(1) Die Osterkirmes für die Stadt Friedrichsthal, Stadtteil Friedrichsthal, findet auf dem Markplatz Friedrichsthal von Ostersonntag bis Montag übernächster Woche statt.
(2) Die Kirmessen finden statt:
a) im Stadtteil Friedrichsthal auf dem Marktplatz und um das Rathaus am 2. Wochenende des Monats September sowie dem darauffolgenden Montag und Dienstag,
b) im Stadtteil Bildstock auf den Marktplätzen am 1. Wochenende des Monats Juli sowie dem darauffolgenden Montag und Dienstag.
(3) Auf besondere Anordnung des Bürgermeisters können die Veranstaltungen nach Absatz 2 bereits samstags ab 16.00 Uhr beginnen.
(4) In Einzelfällen erforderlich werdende Verlegungen erfolgen durch öffentliche Bekanntmachung.
§ 11
Öffnungszeit und Gegenstand der Kirmessen
(1) Der Handel sowie der Betrieb auf den Kirmesplätzen darf sonntags nicht vor 14.00 Uhr beginnen und mu0 um 23.00 Uhr eingestellt sein. Für die anderen Tage wird der Beginn auf 13.00 Uhr und das Ende auf 23.00 Uhr festgesetzt. Abweichungen davon sind bei besonderen Gründen möglich und werden mit der Zulassung bzw. durch besondere Anordnung festgesetzt. Musikdarbietungen und Lautsprecherübertragungen sind nur bis 22.00 Uhr gestattet. Bei der Lautsprecherbenutzung ist die Lautstärke so zu wählen, daß niemand belästigt wird.
(2) Auf der Kirmes dürfen Waren feilgeboten und Tätigkeiten ausgeübt werden gemäß § 60b Abs. 2 der Gewerbeordnung (Volksfeste) in Verbindung mit § 68 Abs. 3 Gewerbeordnung.
(3) Für die Abgabe alkoholischer Getränke ist eine Gestattung gemäß § 12 Gaststättengesetz erforderlich.
(4) Für den Warenverkauf gilt § 7.
§ 12
Zuweisung der Standplätze
(1) Die Zusage eines Standplatzes erfolgt schriftlich. Die Einweisung auf den zugewiesenen Platz erfolgt mittwochs vor der jeweiligen Kirmes.
(2) Für die Platzgestaltung (Auswahl der in Betracht kommenden Geschäfte, die Verteilung auf der Festplatzfläche) ist die Stadtverwaltung zuständig.
(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 6 gelten sinngemäß.
§ 13
Auf- und Abbau der Kirmessen
(1) Mit dem Aufbau der Verkaufs- und Schaustände sowie der Fahrgeschäfte darf frühestens am dritten Tage vor Beginn der Kirmessen begonnen werden. Der Abbau der Stände muß spätestens 24 Stunden nach Beendigung der Kirmessen erfolgt sein.
(2) Vor dem in Absatz 1 genannten Zeitraum dürfen Fahrzeuge der Händler und Schaustelle, insbesondere Geräte- und Wohnwagen, auf dem Festplatz nicht abgestellt werden. Fahrzeuge und Gerätewagen der Schausteller dürfen nur zum Aufbau ihrer Geschäfte auf dem Festplatz abgestellt werden. Nach dem Abbau der Stände ist der Platz innerhalb eines Zeitraumes von 48 Stunden vollständig zu räumen.
§ 14
Sauberhaltung des Kirmesplatzes und Verhalten auf dem Kirmesplatz
(1) Der Kirmesplatz ist vor dem Verlassen in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen.
(2) Soweit mit Zustimmung der Stadtverwaltung Veränderungen an der Platzoberflächevorgenommen wurden, sind diese vor dem Verlassen des Platzes wieder zu beseitigen, d.h., auch insoweit ist der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen.
(3) Bei Nichtbeachtung der Absätze 1 und 2 veranlaßt die Stadtverwaltung Friedrichsthal auf Kosten der betroffenen Händler und Schausteller die Wiederinstandsetzung der Platzoberfläche.
(4) Bezüglich des Verhaltens auf dem Kirmesplatz finden die Bestimmungen des § 8 Anwendung.
§ 15
Zuleitung von Gas, Wasser und Elektrizität
(1) Die Zuleitungen von Wasser, Gas und Elektrizität zu den Vorrichtungen der Stände usw. dürfen zu keiner Verkehrsbehinderung führen.
(2) Die Anschlüsse zu Abs. 1 werden alleine durch die zuständigen Versorgungsunternehmen (VSE, Wasserwerk der Stadt Friedrichsthal, Saarferngas) vorgenommen und sind dort auf Rechnung des Antragstellers zu beantragen.
§ 16
Baupolizeiliche Abnahme der Fahrgeschäfte und Schaustände
(1) Der Aufbau der Schaustände, Verkaufsstände, Karussells usw. ist spätestens 24 Stunden vor Beginn der Kirmes abzuschließen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Stadtverwaltung Friedrichsthal.
(2) Die größeren Stände, Karussells usw. werden einen Tag vor der Kirmes bauaufsichtlich geprüft. Festgestellte Mängel sind noch vor Beginn der Kirmes zu beseitigen. Ist dies nicht möglich, entscheidet die Stadt im Einvernehmen mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde, ob und unter welchen Voraussetzungen das betroffene Geschäft an den Kirmestagen noch betrieben werden kann.
IV. Sonstige Veranstaltungen
§ 17
Trödelmärkte, Festveranstaltungen u.a.
Sonstige Veranstaltungen wie Trödelmärkte, Festveranstaltungen u.a. werden auf in der Stadt verfügbaren Plätzen aufgrund einer schriftlichen Zusage nach den Bestimmungen dieser Satzung zugelassen.
V. Schlußbestimmungen
§ 18
Aufsicht
(1) Die Aufsicht wird durch die Stadt Friedrichsthal, Abteilung Ordnungsamt bzw. durch einen von der Stadt Beauftragten aus geübt.
(2) Alle Besucher haben den zur Aufrechterhaltung des Verkehrs und der Ordnung getroffenen Anordnungen der Aufsichtsbeamten Folge zu leisten. Käufer und Verkäufer, die den Anordnungen der Aufsichtsbeamten nicht folgen, können vom Platz verwiesen werden. Bereits entrichtete Standgelder werden in diesem Falle nicht zurückerstattet.
§ 19
Standgeld
Für die Benutzung eines Standplatzes ist nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Markt- und Festplätze der Stadt Friedrichsthal ein Standgeld zu entrichten.
§ 20
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für alle Wochenmärkte, Kirmessen, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen, die die Stadt Friedrichsthal veranstaltet.
§ 21
Zuwiderhandlungen
(1) Zuwiderhandlungen werden nach den Bußgeldvorschriften der Gewerbeordnung, der Verordnung über Preisangaben, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der Lebensmittelhygieneverordnung, der Landesbauordnung für das Saarland und des Gesetzes über den Ladenschluß geahndet.
(2) Im übrigen finden die Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG) vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430) und des Polizeiverwaltungsgesetzes (PVG) vom 01. Juni 1981 in der jeweils geltenden Fassung dieser Gesetze Anwendung.
§ 22
Haftung
Die Stadt Friedrichsthal haftet für Schäden auf den Wochenmärkten, Volksfesten, Kirmessen und sonstigen Veranstaltungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.
§ 23
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mit dem gleichen Tage wird die Marktordnung der Stadt Friedrichsthal vom 12. Februar 1957 aufgehoben.
Friedrichsthal, den 1. Juni 1989
Der Bürgermeister
W. Grausam
S a t z u n g
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Marktplätze der Stadt Friedrichsthal
Aufgrund des § 12 Abs. 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG), in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes vom 18. April 1989 (Amtsbl. S. 557) und der §§ 2 u. 6 des Kommunalabgabengesetzes (Amtsbl. S. 729), wird auf Beschluß des Stadtrates vom 31.05.1989 folgende Gebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Marktplätze in der Stadt Friedrichsthal erlassen:
I n h a l t s v e r z e i c h n i s
I.Allgemeines
§ 1 - Gebührenerhebung
§ 2 - Gebührenpflicht, Gebührenschuldner, Auskunftspflicht
II.Wochenmärkte
§ 3 - Berechnung, Fälligkeit und Erhebung der Benutzungsgebühr
III. Kirmessen und andere sonstige Veranstaltungen
§ 4 - Berechnung, Fälligkeit und Erhebung der Benutzungsgebühr
§ 5 - Ausschluß von Gebührenermäßigung und Rückerstattung
§ 6 - Aufrechnungs- und Rückbehaltungsrecht
§ 7 - Härtefälle
§ 8 - Inkrafttreten
I. Allgemeines
§ 1
Gebührenerhebung
(1) Die Stadt Friedrichsthal erhebt für die Benutzung der städtischen Marktplätze aus Anlaß der Wochenmärkte, Kirmessen und snstigen ähnlichen Veranstaltungen eine Benutzungsgebühr.
(2) Für Marktplätze, die durch privatrechtliche Verträge der Stadt überlassen werden, gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 2
Gebührenpflicht, Gebührenschuldner, Auskunftspflicht
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Zuweisung eines Standplatzes.
(2) Der Gebührenschuldner ist derjenige, dem ein Standplatz zugewiesen wurde. Schulden mehrere Personen für dieselbe Leistung Gebühren, so haften sie als Gesamtschuldner.
(3) Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, auf Verlangen die zur Berechnung der Benutzungsgebühr erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
II. Wochenmärkte
§ 3
Berechnung, Fälligkeit und Erhebung der Benutzungsgebühr
(1) Die Höhe der Benutzungsgebühr wie folgt festgesetzt:
Für jeden angefangenen laufenden Meter Frontlänge des in Anspruch genommenen Platzes ist pro Markttag eine Gebühr von 0,75 Euro zu entrichten.
(2) Bei der Berechnung der Benutzungsgebühr wird der Tag als unteilbare Einheit behandelt. Die festgesetzte Gebühr ist in voller Höhe am Markttag an den mit der Gelderhebung beauftragten Bediensteten der Stadt gegen Empfangsbescheinigung zu zahlen.
(3) Stundungen und Ratenzahlungen sind unzulässig.
_________________
§ 3 - Änderung der Satzung (Euro-Anpassungssatzung) gem. Beschluss
vom 31.10.2001 enthalten
III. Kirmessen und andere sonstige Veranstaltungen
§ 4
Berechnung, Fälligkeit und Erhebung der Benutzungsgebühr
(1) Soweit die Gebühr für Kirmessen und sonstige ähnliche Veranstaltungen erhoben werden, ergibt sich die als Berechnungsgrundlage maßgebende Meterzahl:
a) bei rechteckigen Geschäften aus der Länge
b) bei quadratischen Geschäften aus der Größe einer Seite
c) bei runden Geschäften aus dem Durchmesser der benutzten Bodenfläche.
(2) Die Höhe der Gebühr wird pro Tag der Veranstaltung wie folgt festgesetzt:
1. Autoskooter 6,00 Euro/angef. Meter
2. Rundfahrgeschäfte 5,00 Euro " "
3. Kinderkarussell 3,50 Euro " "
4. Verlosungshalle 3,50 Euro " "
5. Schießhalle 2,50 Euro " "
6. Eispalast 4,00 Euro " "
7. Imbißstände 4,50 Euro " "
8. Rostwurststände 4,50 Euro " "
9. sonst. Verkaufsstände 2,00 Euro " "
10. Geschicklichkeitsspiele 3,50 Euro " "
(3) Bei der Osterkirmes und ähnlichen Veranstaltungen werden 25 v.H. der vorgenannten Sätze pro Tag erhoben.
(4) Für sonstige Veranstaltungen sind folgende Gebühren pro Tag und qm festzusetzen:
1. Zeltveranstaltungen 0,13 Euro
2. Freiluftveranstaltungen 0,08 Euro
3. Zirkus- und ähnliche Zelte oder Schaubühnen 0,05 Euro
4. Ausstellungen u.ä. 0,08 Euro
5. handwerkliche und gewerbliche Dienstleistungen bzw. Ausstellungen 0,25 Euro
Die Mindestgebühr beträgt 10,00 Euro.
______________
§ 4 - Änderung der Satzung (Euro-Anpassungssatzung) gem. Beschluss
vom 31.10.2001 enthalten
(5) Die Gebühr wird mit der Genehmigung bzw. Zuteilung des Standplatzes schriftlich angefordert. Sie ist jeweils 4 Wochen vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung an die Stadtkasse Friedrichsthal zu entrichten. Sonstige Zahlungstermine werden mit der Genehmigung bzw. Zuteilung des Standplatzes festgesetzt.
(6) Nebenkosten werden - soweit nicht von anderen Dritten erhoben - gesondert durch die Stadt in Rechnung gestellt. Zur Sicherung ihrer Ansprüche kann die Stadt eine Kaution in der zu erwartenden Höhe der Nebenkosten verlangen.
§ 5
Ausschluß von Gebührenermäßigung und Rückerstattung
Wird ein dem Berechtigten ordnungsgemäß zugewiesener Standplatz von diesem ganz oder teilweise nicht benutzt, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung oder Ermäßigung einer Gebühr.
§ 6
Aufrechnungs- und Rückbehaltungsrecht
Die Gebührenforderung kann mit Gegenansprüchen nicht aufgerechnet werden. Die Geltendmachung eines Rückbehaltungsrechtes ist unzulässig.
§ 7
Härtefälle
Der Bürgermeister der Stadt Friedrichsthal ist berechtigt, in Härtefällen die Gebühr nach § 4, Abs. 4, Ziff. 3 zu ermäßigen bzw. zu erlassen, wenn nachweislich Veranstaltungen ausgefallen oder Veranstaltungen nur eingeschränkt durchführbar waren.
Desweiteren ist der Bürgermeister der Stadt Friedrichsthal berechtigt, die Gebühr nach § 4 Abs. 4 zu ermäßigen bzw. zu erlassen, wenn der eventuell erzielte Gewinn für soziale Zwecke, zur Förderung der Jugend oder für Einrichtungen der Stadt Friedrichsthal verwandt wird. Ein Verwendungsnachweis ist spätestens drei Monate nach der Durchführung de Veranstaltung der Stadt Friedichsthal vorzulegen.
_____________________
§ 7 - Änderung der Satzung (Euro-Anpassungssatzung) gem. Beschluss vom 31.10.2001
enthalten
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Am gleichen Tage tritt die Satzung über die Erhebung von Marktstandsgebühren in der Stadt Friedrichsthal vom 20.10.1982 und die Festsetzung der Platzmieten für Kirmes- und sonstige Veranstaltungen in der Stadt Friedrichsthal vom 20.10.1982 außer Kraft.
Friedrichsthal, den 1. Juni 1989
Der Bürgermeister
W.Grausam
____________
zuletzt geänderte Fassung vom 31.10.2001
Inkrafttreten am 01.01.2002
Betriebssatzung für den Immobilienbetrieb der Stadt Friedrichsthal
Aufgrund der §§ 12 und 109 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert am 07.11.2001 (Amtsblatt S. 2158), i.V.m. der Eigenbetriebsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.12.99 (Amtsblatt S. 928), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.11.01 (Amtsblatt Seite 2158), wird auf Beschluss des Stadtrates vom 26. November 2003 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Gegenstand und Zweck des Betriebes
(1) Die im Eigentum der Stadt Friedrichsthal stehenden Grundstücke werden als wirtschaftliches Unternehmen und als Einrichtung der Stadt ohne eigene Rechtspersönlichkeit nach den Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungs-gesetzes, der Eigenbetriebsverordnung und dieser Satzung geführt. Hiervon ausgenommen sind die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie die Grundstücke der übrigen eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen, Eigenbetriebe und Eigengesellschaften der Stadt
(2) Zweck des Betriebes ist die nachhaltige Substanzerhaltung des städtischen Immobilienbestandes sowie die Bereitstellung von:
a) bedarfsgerechtem Wohnraum, insbesondere für Familien mit geringem Einkommen,
b) Wohnbau- und Gewerbeflächen,
c) Funktionsgebäuden wie Rathaus, Schulen, Feuerwehrgerätehäuser, Sporthallen und sonstige Gebäude für öffentliche Einrichtungen,
d) Öffentlichen Grünflächen
unter betriebswirtschaftlichen und ökologisch optimierten Bedingungen.
(3) Im Rahmen der sachgerechten Grundstücksbewirtschaftung der städtischen Immobilien wird der Betrieb insbesondere in folgenden Bereichen tätig:
An- und Verkauf sowie An- und Vermietung und An- und Verpachtung von bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und zugehörigen Außenflächen
Erstellung, Instandhaltung, Umbau, Ausbau und Modernisierung von Gebäuden und baulichen Anlagen
Energiedienstleistungen
Gestaltung und Pflege von Grünflächen und Außenanlagen
Gebäudereinigung
Hausmeisterdienste
Gebäudesicherung
§ 2
Name des Betriebes
Der Betrieb führt die Bezeichnung „Immobilienbetrieb der Stadt Friedrichsthal, Eigenbetrieb“.
§ 3
Stammkapital
Das Stammkapital wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
§ 4
Werkleitung
(1) Die Werkleitung wird vom Bürgermeister wahrgenommen. Er ist in allen den Immobilienbetrieb betreffenden Angelegenheiten gesetzlicher Vertreter. Im Falle seiner Verhinderung wird der Bürgermeister durch Beigeordnete in der vom Stadtrat festgesetzten Reihenfolge vertreten.
(2) Der Werkleiter zeichnet unter dem Namen des Immobilienbetriebes ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses.
(3) Der Werkleiter kann mit Zustimmung des Stadtrates Bedienstete des Immobilienbetriebes mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten beauftragen. Sie zeichnen mit dem Zusatz „im Auftrag“. Die Namen der Zeichnungsberechtigten sowie der Umfang ihrer Zeichnungsbefugnis werden durch den Bürgermeister als Werkleiter öffentlich bekannt gemacht.
§ 5
Aufgaben der Werkleitung
(1) Die Werkleitung leitet den Betrieb aufgrund der Bestimmungen der Eigenbetriebsverordnung, dieser Satzung und der Beschlüsse des Stadtrates. Sie vollzieht die Beschlüsse des Werksausschusses und des Stadtrates. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Dabei soll die Selbständigkeit der Werkleitung im Interesse einer beweglichen Wirtschaftsführung, insbesondere im Bereich der regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, gewahrt werden; dazu gehören u.a.:
a) die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge
b) der Einsatz des Personals im Rahmen des Direktionsrechtes
c) die Aufstellung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses
d) Niederschlagung und Erlass von Forderungen bis zu 10.000 Euro und Stundung von Forderungen bis zu 10.000 Euro je Einzelfall
e) die Vergabe von Lieferungen und Leistungen bis zu einem Geschäftswert von 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer)
f) Einstellung, Einstufung und Entlassung von Angestellten bis zur Vergütungsgruppe VIb BAT, Einstellung von Arbeitern, von Auszubildenden sowie von Bediensteten, die zeitlich befristet eingestellt werden.
(2) In Angelegenheiten, die keinen Aufschub zulassen und in denen eine rechtzeitige Beschlussfassung des Stadtrates oder gegebenenfalls des Werksausschusses nicht möglich ist, kann die Werkleitung selbständig handeln. Von der getroffenen Entscheidung ist das für die Beschlussfassung zuständige Gremium umgehend zu unterrichten.
§ 6
Werksausschuss
Die Aufgaben des Werksausschusses nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung werden vom bestehenden Werksausschuss der Stadt Friedrichsthal wahrgenommen.
§ 7
Aufgaben des Werksausschusses
(1) Der Werksausschuss bereitet die den Betrieb betreffenden Beschlüsse des Stadtrates vor; er entscheidet über alle Angelegenheiten, für die nicht nach § 5 die Werkleitung bzw. nach § 8 der Stadtrat zuständig sind.
(2) Der Werksausschuss entscheidet insbesondere über
a) die Vergabe von Lieferungen und Leistungen mit einem Geschäftswert von über 10.000 bis 75.000 Euro (ohne Umsatzsteuer);
b) die Einstellung, Eingruppierung, Übertragung höherwertiger Tätigkeiten und Kündigung der Angestellten von Vergütungsgruppe V c bis IV b BAT im Rahmen der Stellenübersicht;
c) Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen über 10.000 Euro je Einzelfall;
d) Nettomehrausgaben für einzelne Maßnahmen des Vermögensplanes ab 5.000 Euro bis zu 10.000 Euro;
e) die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren und den Abschluss von Vergleichen über10.000 Euro, soweit nicht dem Stadtrat vorbehalten.
§ 8
Aufgaben des Stadtrates
Der Stadtrat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch das Kommunal- selbstverwaltungsgesetz und durch die Eigenbetriebsverordnung vorbehalten sind und die nicht übertragen werden können; das sind insbesondere:
die Feststellung und die Änderung des Wirtschaftsplanes
die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes
die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss im Rahmen der für die Prüfung der Betriebe geltenden besonderen Vorschriften
Erlass und Änderung von Satzungen
die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt
Nettomehrausgaben für einzelne Maßnahmen des Vermögensplanes ab 10.000 Euro.
§ 9
Personalwirtschaft des Betriebes
(1) Die Werkleitung legt für jedes Wirtschaftsjahr eine Stellenübersicht der Bediensteten des Betriebes vor, der als Teil des Wirtschaftsplanes der Beschlussfassung des Stadtrates unterliegt.
(2) Die Personalverwaltung verbleibt bei der Stadt.
§ 10
Personalvertretung
Durch Gesetz oder Dienstvereinbarung vorgesehene Mitwirkungs- bzw. Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung bleiben von den Bestimmungen dieser Satzung unberührt.
§ 11
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1) Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen finden die Vorschriften des Teils II der Eigenbetriebsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.12.99 (Amtsblatt S. 928), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.11.01 (Amtsblatt Seite 2158). in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung. Investitionszuwendungen Dritter sind zeitanteilig zur mutmaßlichen Nutzungsdauer der geförderten Investitionen aufzulösen.
(2) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12
Kassenführung
(1) Für den Immobilienbetrieb wird gem. § 9 EigVO eine Sonderkasse eingerichtet, deren Kassengeschäfte von der Stadtkasse wahrgenommen werden. Die Geldmittel des Immobilienbetriebes werden bei der Stadtkasse gesondert bewirtschaftet mit der Maßgabe, dass zwischen den Geldbeständen des Immobilienbetriebes und denjenigen der Stadtkasse jederzeit klare Beziehungen bestehen und die Geldmittel des Immobilienbetriebes diesem im Bedarfsfall zur Verfügung gestellt werden können.
(2) Die Kassenanweisungen des Immobilienbetriebes werden durch den Bürgermeister vollzogen. Der Bürgermeister kann andere Bedienstete der Stadtverwaltung mit der unterschriftlichen Vollziehung der Kassenanweisungen beauftragen.
§ 13
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01. Januar 2004 in Kraft.
Friedrichsthal, den 27.November 2003
Der Bürgermeister
W. Cornelius
Gemäß § 12 Abs. 5 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustandegekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.
Satzung für den "Entsorgungszweckverband Friedrichsthal"
Auf Grund der §§ 2, 5 und 6 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 723) hat der Rat der Stadt Friedrichsthal in seiner Sitzung am 26. November 2003 folgende Verbandssatzung beschlossen:
§ 1
Verbandsmitglieder, Name, Sitz
(1) Mitglieder des Zweckverbandes sind die Stadt Friedrichsthal und der Zweckverband Kommunale Entsorgung, Saarbrücken.
(2) Der Zweckverband führt den Namen "Entsorgungszweckverband Friedrichsthal".
(3) Er hat seinen Sitz in Friedrichsthal.
§ 2
Aufgaben und Zweck
(1) Der Zweckverband nimmt die örtlichen Aufgaben der Abwasserbeseitigung wahr. Er kann überörtliche Aufgaben der Abwasserbeseitigung im Auftrag des EVS übernehmen.
(2) Ferner verfolgt der Zweckverband den Zweck, Schmutz‑ und Regenwasser so wie Fäkalien von den in der Stadt Friedrichsthal gelegenen Grundstücken zu sammeln und überörtlichen Abwasseranlagen zuzuführen.
(3) Der Zweckverband übernimmt alle der Stadt Friedrichsthal obliegenden Aufgaben nach §§ 50 und 50 a des Saarländischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (Amtsblatt S. 306 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2002 (Amtsblatt. S. 1506), sowie nach der Satzung der Stadt Friedrichsthal über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung) vom 27.05.1992.
(4) Der Zweckverband erbringt die zur Erfüllung der in den Abs. 1 bis 3 beschriebenen Aufgaben erforderlichen technischen und kaufmännischen Dienstleistungen selbst oder nach Maßgabe des Abs. 5.
(5) Der Zweckverband kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen sowie auf Beschluss seiner Verbandsversammlung sich an Verbänden beteiligen, Kapitalgesellschaften gründen oder sich an ihnen beteiligen.
§ 3
Dienstherrenfähigkeit u.a.
Der Zweckverband hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu ernennen und Angestellte oder Arbeiter einzustellen.
§ 4
Organe
Die Organe des Zweckverbandes sind
die Verbandsversammlung,
der Verbandsvorsteher,
die Verbandsgeschäftsführung.
§ 5
Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus neun Mitgliedern, und zwar:
dem Bürgermeister der Stadt Friedrichsthal als Vorsitzenden,
vier Mitgliedern des Stadtrates der Stadt Friedrichsthal,
vier Vertretern des Zweckverbands Kommunale Entsorgung.
(2) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 Nr. 2 werden vom Stadtrat der Stadt Friedrichsthal in entsprechender Anwendung des § 114 Abs. 2 KSVG entsandt.
Die Amtszeit entspricht der Dauer der allgemeinen Wahlperiode der Gemeindevertretungen im Saarland. Nach Ablauf der Amtszeit führen die bisherigen Mitglieder ihre Geschäfte bis zum ersten Zusammentreten der neuen Verbandsversammlung weiter. Hierbei gilt § 13 Abs. 2 Satz 3 KGG.
(3) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 Nr. 3 werden von dem Zweckverband Kommunale Entsorgung jederzeit widerruflich in die Verbandsversammlung entsandt.
(4) Das Mandat eines Mitglieds der Verbandsversammlung erlischt mit der Beendigung des Amtes, das zur Wahl geführt hat.
(5) Jedes Mitglied kann sein Mandat jederzeit durch schriftliche Erklärung gegen über dem Verbandsvorsteher mit sofortiger Wirkung niederlegen; die Erklärung ist unwiderruflich.
(6) Für die Vertretung des Mitgliedes nach Abs. 1 Nr. 1 gilt § 63 KSVG. Für die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 können Stellvertreter entsandt werden. Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
(7) Die Verbandsgeschäftsführung nimmt grundsätzlich an allen Sitzungen der Verbandsversammlung teil.
§ 6
Zuständigkeiten der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung entscheidet über folgende Angelegenheiten:
Erlass, Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebung dieser Satzung;
Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung);
Satzung über die Erhebung einer Abwassergebühr (Abwassergebührensatzung);
Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans;
Feststellung des Jahresabschlusses sowie Behandlung des Jahresergebnisses;
Bestimmung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers zur Prüfung des Jahresabschlusses nach Maßgabe des § 124 KSVG;
Entlastung des Verbandsvorstehers und der Verbandsgeschäftsführung;
Errichtung oder Schließung von Eigenbetrieben;
Bestellung der Verbandsgeschäftsführung;
Anstellung, Einstellung und Entlassung sowie Beförderung oder Höhergruppierung von Beamtinnen, Beamten und Angestellten ab der Besoldungsgruppe bzw. der Vergütungsgruppe, die in der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung festgesetzt ist;
Vergaben, Lieferungen und Leistungen, Investitionen, wenn eine in der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung festzulegende Wertgrenze überschritten ist;
Aufnahme oder Gewährung von Krediten und Anleihen, Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder ähnlichen Haftungen, wenn eine in der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung festzulegende Wertgrenze überschritten ist;
Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn eine in der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung festzulegende Wertgrenze überschritten ist;
Führung von Rechtsstreiten, der Abschluss von Vergleichen und der Verzicht auf Ansprüche, wenn eine in der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung festzulegende Wertgrenze überschritten ist;
Gründung, Erwerb und vollständige oder teilweise Veräußerung eines Unternehmens;
Erwerb, Veräußerung und vollständige oder teilweise Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen;
Beitritt zu oder Ausscheiden aus einem Zweckverband;
Erlass einer Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung;
Festsetzung der Aufwandsentschädigung für den Verbandsvorsteher und die Mitglieder der Verbandsversammlung;
Auflösung des Zweckverbandes.
(2) Entscheidungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 20 bedürfen zudem der Zustimmung der Mitglieder des Zweckverbandes.
(3) Entscheidungen nach Abs. 1 Nr. 4 und 5 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung.
(4) Die den Aufgabenbereich des Zweckverbandes betreffenden Satzungen der Stadt Friedrichsthal gelten bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Satzung des Zweckverbandes fort.
§ 7
Verbandsvorsteher
(1) Verbandsvorsteher ist der Bürgermeister der Stadt Friedrichsthal
(2) Er entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit sie nicht der Verbands‑ versammlung vorbehalten sind.
(3) Der Verbandsvorsteher ist der gesetzliche Vertreter des Zweckverbandes.
(4) Der Verbandsvorsteher ist für die wirtschaftliche Führung des Zweckverbandes verantwortlich. Er leitet die Verwaltung, bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor und führt sie aus. Er erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Ihm obliegt die Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes. Er erlässt die notwendigen Dienstanweisungen und legt die Namen der zeichnungsberechtigten Personen und den Umfang ihrer Befugnisse fest.
(5) In Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden und in denen die sonst notwendige Beschlussfassung der Verbandsversammlung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, entscheidet der Verbandsvorsteher. In diesen Fällen hat er unverzüglich die Verbandsversammlung zu unterrichten.
§ 8
Verbandsgeschäftsführung
(1) Die Verbandsversammlung bestellt die Verbandsgeschäftsführung. Sie besteht aus zwei Mitgliedern.
(2) Der Verbandsvorsteher kann ihm obliegende Aufgaben der Verbands‑ geschäftsführung ganz oder teilweise im Rahmen der von ihm zu erlassenden Geschäftsordnung der Verbandsgeschäftsführung übertragen; vor Erlass oder Änderung der Geschäftsordnung wird die Verbandsversammlung angehört.
(3) Der Katalog der derart übertragenen Aufgaben ergibt sich aus der Geschäftsordnung der Verbandsgeschäftsführung, die im übrigen unbeschadet der Gesamtverantwortung der Verbandsgeschäftsführung eine Zuständigkeitsverteilung beinhalten kann.
(4) Der Verbandsgeschäftsführung kann durch Beschluss der Verbands-versammlung allgemein oder im Einzelfall Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
§ 9
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen gelten die Vorschriften des II. Teils der Eigenbetriebsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1999 (Amtsblatt 2000, S. 138) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit in diesen Vorschriften die "Werkleitung" genannt ist, tritt an diese Stelle der "Verbandsvorsteher", an die Stelle des "Werksausschusses" die "Verbandsversammlung".
(3) Soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, erhebt der Zweckverband von seinen Mitgliedern nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung am Stammkapital eine Umlage . Beschließt die Verbandsversammlung die Ausschüttung eines Gewinns, so wird dieser ebenfalls nach dem Verhältnis der Beteiligung am Stammkapital an die Mitglieder ausgeschüttet.
§ 10
Stammkapital
(1) Das Stammkapital wird auf 100.000,- EUR (in Worten: hunderttausend Euro) festgesetzt.
(2) Davon übernehmen
a) die Stadt Friedrichsthal 51.000,‑‑ EUR,
b) der Zweckverband Kommunale Entsorgung 49.000,‑‑ EUR.
(3) Zur Abdeckung von Verlusten darf das Stammkapital nicht in Anspruch genommen werden.
§ 11
Wirtschaftsjahr
Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12
Bekanntmachung
Soweit gesetzlich nichts anderes festgelegt, erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbandes im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Friedrichsthal.
§ 13
Auflösung, Ausscheiden eines Mitglieds
(1) Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes fallen Aufgaben und Vermögen an die Stadt Friedrichsthal zurück.
Das Mitglied Zweckverband Kommunale Entsorgung erhält das nach §2 Abs. (3) Kooperationsvertrag eingebrachte Kapital ohne Verzinsung zurück.
(2) Unberührt bleibt eine Einigung der Verbandsmitglieder über die Vermögensauseinandersetzung.
(3) Unbeschadet anderweitiger Regelungen ist das Ausscheiden eines Mitgliedes durch Kündigung nur aus wichtigem Grund zulässig. Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß.
§ 14
Inkraftreten
Die Satzung tritt am 01.01.2004 in Kraft.
Friedrichsthal, den 27. November 2003
Der Bürgermeister
W. Cornelius